Um was geht es? Der vorliegende Beschluss ist in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren ergangen, in dem es um die Regelung des Umgangs zwischen einem heute zehn Jahre alten Kind und dessen Vater geht. Das Verfahren wurde, wie das Aktenzeichen zeigt, bereits im Jahr 2020 eingeleitet. Ein Grund für die überaus lange Verfahrensdauer war u.a. der Umstand, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Die bestellte Verfahrensbeiständin – eine Rechtsanwältin – führte mit dem Kind lediglich zu Beginn des Verfahrens – Anfang 2021 – ein kurzes Gespräch und telefonierte im Herbst 2021 einmalig mit dessen Klassenlehrerin. Auf die im Verfahren erfolgte Anregung eines Beteiligten, sie möge ihre fachliche Eignung dem Familiengericht gegenüber nachweisen (§ 158a Abs. 1 Satz 2 FamFG), hat sie genauso wenig reagiert wie auf die Rüge, seit dann deutlich über eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zum Kind gesucht zu haben. Nachdem das Familiengericht den Termin angesetzt hatte, hat die Verfahrensbeiständin kurz vor dem Termin ohne Angabe von Gründen erklärt, nicht erscheinen zu wollen. Daraufhin hat das Familiengericht sie mit dem vorliegenden Beschluss entpflichtet und dem Kind einen neuen Verfahrensbeistand bestellt.

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