Die §§ 238 bis 242 FamFG enthalten die Regelungen über die Abänderung von Titeln in den Unterhaltssachen des § 231 Abs. 1 FamFG, das heißt bei den durch Verwandtschaft oder Ehe begründeten Unterhaltspflichten und den Ansprüchen nach § 1615l BGB oder § 1615m BGB. In ihrer inhaltlichen Ausgestaltung knüpfen sie an die bisherigen Regelungen des § 323 ZPO an, fassen diese aber sowohl nach ihrer Struktur klarer als auch im Wortlaut eindeutiger. Die neu eingeführten Regelungen über die Möglichkeiten zu einer rückwirkenden Herabsetzung des Unterhalts behandeln Gläubiger und Schuldner gleich. Die verschärfte Haftung ab Rechtshängigkeit der auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage entlastet die Praxis von prozessrechtlichen Fallen.
Im Einzelnen:
Während § 238 FamFG die Vorschriften über die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen enthält, finden sich die Regelungen über die Abänderung von Urteilen und Urkunden in § 239 FamFG. Diese Aufteilung in zwei Bestimmungen ist übersichtlich. Sie macht deutlich, dass bei der Abänderung von Urteilen der Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung Rechnung zu tragen ist, während bei der Abänderung von Vergleichen und Urkunden der Parteiwille im Vordergrund steht.
Dem sollte bei der individuellen Vereinbarung von Abänderungsregelungen in Parteivereinbarungen Rechnung getragen werden. Bisher finden sich in Vergleichen ab und an Formulierungen, wonach der Vergleich nach "§ 323 ZPO abänderbar" sei. Dies warf jeweils die Frage auf, ob hiermit die Regelungen des § 323 ZPO gemeint waren, die für die Abänderung von Urteilen galten, oder die Regelungen des § 323 ZPO, die für die Abänderungen von Vergleichen und sonstigen Titeln galten. Inhaltlich ging es damit um die Frage, ob eine Wesentlichkeitsgrenze und eine zeitliche Schranke für die Abänderung vereinbart werden sollten oder nicht. Wer durch Auslegung zum Ergebnis kam, dass die Regelungen des § 323 ZPO in der Fassung für rechtskräftige Urteile gelten sollten, stand bereits in der Vergangenheit vor der Frage und wird auch nach der Neuregelung vor der Frage stehen, ob damit die Fassung des § 323 ZPO im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses oder diejenige im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens oder schließlich diejenige im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage von den Parteien gewollt ist. Im Hinblick darauf, dass sowohl § 323 ZPO i.d.F. des FGG-Reformgesetzes als auch § 238 FamFG eine nach bisherigem Recht nicht zulässige, rückwirkende Herabsetzung vorsehen, ist mangels ausdrücklicher Regelungen im Vergleich jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien die bei Abschluss der Vereinbarung geltende Regelung inhaltlich zu ihrer Vorstellung gemacht haben. Dann liegt eine statische Verweisung vor. Wollten die Parteien ihre Vereinbarung hinsichtlich der Abänderbarkeit aber so regeln, als läge ein rechtskräftiges Urteil vor, spricht mehr für eine dynamische Bezugnahme auf die jeweilige Rechtslage. Diesen Auslegungsschwierigkeiten wird für die Zukunft dadurch begegnet, dass die Beteiligten durch die Bezugnahme auf § 238 FamFG zumindest klar zum Ausdruck bringen, dass sie auch für ihre vergleichsweise Regelung die differenzierteren Regelungen für die Abänderung gerichtlicher Endentscheidungen wählen.
§ 238 FamFG wird auf in der Hauptsache ergangene Endentscheidungen angewendet. Er erfasst damit nicht die Abänderung von Entscheidungen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen. Letztere können vielmehr nach § 54 FamFG aufgehoben oder abgeändert werden oder treten nach § 56 FamFG in den dort genannten Fällen außer Kraft, insbesondere durch abweichende Regelungen in der Hauptsache nach § 56 Abs. 2 FamFG.
Soweit vereinzelt in der Literatur eine analoge Anwendung der verschärften Haftung nach § 241 FamFG auch für den Bereich der Abänderung einer einstweiligen Anordnung gefordert wird, erscheint Skepsis angebracht. Abgesehen von den systematischen Unterschieden zwischen der Abänderungsklage (dem Abänderungsantrag) einerseits und dem Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung andererseits, hat sich der BGH in ständiger Rechtsprechung gegen eine erweiternde Auslegung der Vorschriften über die verschärfte Haftung in den §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ausgesprochen. Die dort genannten Vorschriften seien eine Ausnahmevorschrift, die keinen Raum für eine erweiternde Auslegung biete. § 241 FamFG stellt nur den Abänderungsantrag hinsichtlich seiner Rechtswirkungen einer Klage auf Rückforderung gleich. Er erweitert damit zwar den Anwendungsbereich, ändert jedoch nichts daran, dass es sich nur um einen Unterfall einer Ausnahmevorschrift handelt.
§ 238 FamFG gilt danach für die Abänderung von Endentscheidungen in Hauptsacheverfahren.
Die Präklusionsvorschriften des § 238 Abs. 2 FamFG entsprechen den bisherigen Regelungen.
§ 238 FamFG enthält darüber hinaus verschiedene, klarstellende Formulierungen.
So heißt es in § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG, dass der Antrag zulässig ist, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wes...