a) Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen
§ 117 FamFG enthält Abweichungen für die Hauptsacherechtsmittel in Familienstreitsachen.
Im FamFG AT sind die Regelungen über die Rechtsmittel der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde in den §§ 58–75 FamFG getroffen. Sie gelten grundsätzlich für alle Familiensachen, somit auch für die Familienstreitsachen. § 117 FamFG nimmt für die Vorschriften der Rechtsmittel nur einzelne, gleichwohl wichtige Änderungen vor.
Der Inhalt von § 117 FamFG zum Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen lässt sich skizzenhaft, wie folgt, darstellen: (siehe nebenstehende Grafik)
b) Wiederaufnahme
Für die Wiederaufnahme in Familienstreitsachen bestimmt § 118 FamFG die entsprechende Geltung der §§ 578–591 ZPO. Die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 2, 3 FamFG ist durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgeschlossen.
c) Einstweilige Anordnung
§ 119 FamFG enthält Abweichungen für die einstweilige Anordnung in Familienstreitsachen und ermöglicht die Anordnung eines Arrests in diesen Sachen.
Nach § 119 Abs. 1 S. 1 FamFG sind in Familienstreitsachen grundsätzlich die Vorschriften des FamFG AT (§§ 49–57 FamFG) über die einstweilige Anordnung anzuwenden. Bei einstweiligen Anordnungen in Familienstreitsachen i.S.v. § 112 Nr. 2, 3 FamFG (Teile von Güterrechtssachen, sonstigen Familiensachen und den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen) gilt zusätzlich die Schadensersatzpflicht entsprechend § 945 ZPO (§ 119 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen (§ 119 Abs. 2 S. 1 FamFG). Insoweit gelten die §§ 916–934 und die §§ 943–945 ZPO entsprechend (§ 119 Abs. 2 S. 2 FamFG). Da das FamFG an keiner Stelle auf die §§ 935–942 ZPO verweist, ist eine einstweilige Verfügung im Anwendungsbereich des FamFG ausgeschlossen. Sie ist damit auch nicht ausnahmsweise in Unterhaltssachen möglich. Das FGG-Reformgesetz hat nicht die Streitfrage entschieden, in welcher Form der einstweilige Rechtsschutz im Rahmen des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB erfolgt. Jedoch wird im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts der § 1389 BGB aufgehoben. Dann wird eine direkte Sicherung des künftigen neuen Zugewinnausgleichsanspruchs im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Arrest ermöglicht.
d) Vollstreckung
In Familienstreitsachen bestimmt sich gem. § 120 Abs. 1 FamFG die Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften der ZPO. Die Vorschriften des FamFG AT über die Vollstreckung, die §§ 86–96a FamFG, treten zurück (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO finden damit beispielsweise für unterhaltsrechtliche oder güterrechtliche Geldforderungen (§ 231 Abs. 1 und § 261 Abs. 1 FamFG) Anwendung.
Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG sind Endentscheidungen in Familienstreitsachen schon mit Wirksamwerden vollstreckbar. Wirksam sind die Endentscheidungen entweder mit Rechtskraft (§ 116 Abs. 3 S. 1 FamFG) oder schon vor Rechtskraft, wenn das Gericht die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG). Eines Ausspruchs der Vollstreckbarkeit bedarf es demgegenüber nicht. Insoweit sind die §§ 708–713, 720a ZPO nicht und die §§ 714–720 ZPO nur eingeschränkt anwendbar.
Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken (§ 120 Abs. 2 S. 2 FamFG). Durch diese Regelung wird vermieden, dass durch die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft ein Schaden entsteht, der auch im Fall des Erfolgs eines Rechtsmittels nicht mehr rückgängig zu machen ist. Ein nicht zu ersetzender Nachteil dürfte sich bei Unterhaltsforderungssachen etwa erst dann ergeben, wenn Rückforderungsansprüche wegen beigetriebener Unterhaltsbeträge voraussichtlich nicht realisierbar erscheinen. Dieser strenge Maßstab ist geboten, weil das Vollstreckungsrecht primär den Berechtigten, nicht den Verpflichteten schützt. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden (§ 120 Abs. 2 S. 3 FamFG). § 120 Abs. 2 FamFG ist dem § 62 Abs. 1 ArbGG in Teilen nachgebildet.
Einen Schutz des Schuldners im Zeitraum vor der formellen Rechtskraft über den § 120 Abs. 2 FamFG hinaus bietet zudem der § 1...