§ 112 FamFG umschreibt den Begriff der sog. Familienstreitsache. Im Wesentlichen, gleichwohl mit Abweichungen, ist der Begriff identisch mit den bisherigen ZPO-Familiensachen. Familienstreitsachen sind Teilbereiche von Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstigen Familiensachen sowie den vergleichbaren Lebenspartnerschaftssachen.[5] Da nur Teilbereiche der genannten Familiensachen Familienstreitsachen sind, sind die Definitionsnormen für Unterhaltssachen (§ 231 FamFG), Güterrechtssachen (§ 261 FamFG) und sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG) zur Übersichtlichkeit zweigeteilt. In Abs. 1 werden jeweils die Verfahren genannt, die zu den Familienstreitsachen gehören.[6] In Abs. 2 werden jeweils die Verfahren genannt, die nicht zu den Familienstreitsachen gehören.[7]

Im Einzelnen gehören zu den Familienstreitsachen:

  • Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG[8]

    • Verfahren, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen,
    • Verfahren, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen,
    • Verfahren, die die Ansprüche nach §§ 1615l, 1615m BGB betreffen;
  • Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG[9]

    • Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind;
  • sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG[10]

    • Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298, 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person betreffen,
    • Verfahren, die aus der Ehe herrührende Ansprüche betreffen,
    • Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen,
    • Verfahren, die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche betreffen,
    • Verfahren, die aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche betreffen;

    sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

Keine Familienstreitsachen sind – neben den fG-Familiensachen – die Ehesachen.

[5] § 112 Nr. 1, 2 FamFG enthält in Bezug auf die drei genannten Nummern zu § 269 Abs. 1 FamFG (Lebenspartnerschaftssachen) einen Redaktionsfehler. In § 269 Abs. 1 FamFG wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags eine neue Nr. 4 eingefügt, so dass sich die weiteren Nummern erhöhten. Dies wurde allerdings in § 112 FamFG nicht nachvollzogen. Richtigerweise müsste § 112 Nr. 1 auf § 269 Abs. 1 Nr. 8, 9 sowie § 112 Nr. 2 auf § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG verweisen.
[6] Sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8, 9, 10, Abs. 2 FamFG.
[7] Sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1–7, 11, 12 FamFG.
[8] Sowie die dazugehörigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8, 9 FamFG.
[9] Sowie die dazugehörigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG.
[10] Sowie die dazugehörigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 FamFG.

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