§ 39 FamFG führt in FamFG-Verfahren allgemein die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ein. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist, obgleich bisher nur in einzelnen Bereichen der fG-Verfahren vorgesehen, Ausdruck des rechtsfürsorgerischen Charakters dieser Verfahren. Diesem Rechtsgedanken entsprechend sind die Beteiligten daher künftig in allen FamFG-Verfahren über die Rechtsmittel oder sonstige "ordentliche" Rechtsbehelfe zu belehren. Nach § 39 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Belehrung ist Bestandteil des Beschlusses.
Zu den ordentlichen Rechtsmitteln gehören neben der FamFG-Beschwerde und der FamFG-Rechtsbeschwerde auch die sofortige Beschwerde entsprechend §§ 567–572 ZPO und die hierauf statthafte Rechtsbeschwerde entsprechend §§ 574–577 ZPO. Nicht erforderlich ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dagegen, wenn gegen die Entscheidung nur noch außerordentliche Rechtsbehelfe statthaft sind. Eine Belehrung etwa über die Abänderung, die Wiedereinsetzung, die Urteilsberichtigung und Ergänzung, die Anhörungsrüge oder die Wiederaufnahme ist daher nicht geboten. Der Gesetzgeber meint, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren über den Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens (§ 52 FamFG) belehrt werden müsse. Dieses ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 39 FamFG oder des § 52 FamFG. Eine Negativbelehrung, dass die in § 39 FamFG genannten Rechtsbehelfe nicht gegeben sind, ist nicht geboten, kann aber "Dienst am Kunden" sein.
§ 39 FamFG regelt den notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie hat mit der Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz sowie der einzuhaltenden Form und Frist alle wesentlichen Informationen zu enthalten, die den Beteiligten in die Lage versetzen, ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes den zulässigen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen.
Der Wortlaut des § 39 FamFG ist im Hinblick auf den Inhalt der Belehrungspflicht zu eng gefasst. Die Belehrung muss insbesondere auch über folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen, soweit sie bestehen, belehren:
- Beschwerdesumme bzw. Zulassung des Rechtsmittels
- Vertretungszwang
- Begründung des Rechtsmittels
- Frist für die Begründung des Rechtsmittels.
So ist nämlich für den zu § 39 FamFG vergleichbaren § 58 VwGO anerkannt, dass der Wortlaut zu eng ist, weil er die Belehrung über die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht nennt. Bei den weiteren Belehrungsinhalten ist zu § 58 VwGO jeweils streitig, ob eine Belehrung zu fordern ist.
Unterbleibt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, so wird gesetzlich nach § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, dass derjenige Beteiligte, der keine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder des Rechtsbehelfs einzuhalten. Nach Ansicht des Gesetzgebers erfordert die gesetzliche Vermutung einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristsäumnis. Damit sei eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise werde vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen. Zu bedenken ist, dass die gesetzliche Vermutung des fehlenden Verschuldens des Beteiligten nach § 17 Abs. 2 FamFG nicht in Familienstreitsachen und in Ehesachen gilt. Zwar ist nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG in Familienstreitsachen und in Ehesachen § 39 FamFG über die Belehrung anzuwenden, nicht aber § 17 Abs. 2 FamFG über die gesetzliche Vermutung fehlenden Verschuldens.
Muster 2:: Rechtbehelfsbelehrung gegen erstinstanzlichen Beschluss in einer Kindschaftssache (Hauptsache, erste Instanz)
Das Gericht erteilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Kiel, … (Adresse) …, zu erheben.
Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kiel einzulegen. Darüber hinaus ist jedes Amtsgericht verpflichtet, die Erklärung über die Beschwerde aufzunehmen, welche innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist bei dem Amtsgericht Kiel eingegangen sein muss. Die Beschwerdeschrift bzw. die Erklärung über die Beschwerde zur Niederschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Ein Anwaltszwang besteht nicht. Der Beschwerdeführer darf die Beschwerde selbst einlegen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen d...