BGB § 1578b
Leitsatz
Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen
OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.1.2008 – 16 UF 223/06 (AG Heidelberg)
Aus den Gründen
Gründe: I. Der 1959 geborene Antragsteller (Ehemann) und die 1955 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben 1986 vor dem Standesbeamten in … die Ehe geschlossen. Bereits seit 1981 waren sie als Paar miteinander verbunden. Gemeinsame Wohnung nahmen sie Ende 1984/Anfang 1985 auf. 1990 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die bei der Ehefrau lebt. Durch Jugendamtsurkunde hat sich der Ehemann verpflichtet, für seine Tochter einen monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen in Höhe von 160 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil.
Der Ehemann ist Beamter im höheren Dienst. Unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils für die von ihm bereits erstinstanzlich anerkannten 500 EUR monatlich hat er bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibetrag ein Nettoeinkommen von 3.456 EUR monatlich, von welchem noch der Nachteilsausgleich zu Gunsten der Ehefrau von 116 EUR abzuziehen ist, sodass 3.340 EUR verbleiben.
An Vorsorgeaufwendungen hat der Ehemann die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für sich und die Tochter von 250 EUR, 35 EUR monatlich für seine private Altersvorsorge. Er zahlt 577 EUR monatlich an Kindesunterhalt und für eine Ausbildungsversicherung der Tochter.
Die Ehefrau hat 1975 das Abitur abgelegt. Von 1975 bis 1984 studierte sie Lehramt an der Universität und absolvierte das Referendariat. Das erste und zweite Staatsexamen hat sie abgeschlossen. Anschließend hat sie jedoch nie als Lehrerin gearbeitet. Ihre Examensleistungen ließen Anfang/Mitte der 80er-Jahre eine Einstellung in den Schuldienst nicht zu, da die Zahl der Bewerber die der Einstellungen wesentlich überstieg.
1984 arbeitete sie für einige Monate im geringfügigen Bereich in einem Pressebüro. Sie hat dort Hilfsarbeiten erledigt.
Von 1985 bis 1986 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte in einem Getränkevertrieb. Sie war dort als Büroangestellte vollschichtig tätig. Nebenher hat sie von 1985 bis 1986 ein Fernstudium zur Marketing Assistentin betrieben und einen entsprechenden Abschluss erzielt.
Im Februar 1986, noch vor der Heirat, erfolgte der gemeinsame Umzug der Parteien. Der Ehemann hatte eine Stelle bei der Firma bekommen.
Von 1986 bis 1989 arbeitete die Ehefrau vollschichtig im Bereich Public Relation und Marketing als Sachbearbeiterin für ein Software-Unternehmen. Sie war dort tätig im Bereich Kundenbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit, sie hat Kontakte zur Presse hergestellt, organisierte Tagungen etc. Ihr Verdienst lag damals in der gleichen Größenordnung wie derjenige des Ehemannes, bei ca. 53.000 DM brutto/Jahr. 1989 wurde das Arbeitsverhältnis von ihr gekündigt. Es hatte Probleme gegeben mit Kollegen. Ob weiterer Grund hierfür der gemeinsame Kinder- und Familienwunsch war, wie von der Ehefrau behauptet, ist streitig.
Die Ehefrau kümmerte sich sodann um den Haushalt, betreute und versorgte die 1990 geborene Tochter.
Von 1995 bis 1999 war die Ehefrau ehrenamtlich tätig und betreute Sterbenskranke zu Hause. Mit ihrer beruflichen Ausbildung und bisherigen Tätigkeit hatte diese seelsorgerische Arbeit nichts zu tun. Sie wendete hierfür an zwei Vormittagen in der Woche jeweils ca. zwei Stunden auf.
Von 1999 bis 2000 war sie als Honorarkraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befristet eingestellt beim Jugendamt als Sozialpädagogische Familienhelferin. Sie musste eine ausländische Familie betreuen. Nachdem der Vertrag ausgelaufen war, war eine Weiterbeschäftigung dort nicht möglich.
Von 2001 bis 2002 nahm sie an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Arbeitsamt als Referentin für Informationsmanagement teil. Sie erhielt eine Entlohnung seitens des Arbeitsamts. In der Folgezeit erledigte sie immer wieder kleinere, selbständige Tätigkeiten im Schreib- und Sekretariatsbereich, auch hielt sie in freier Dozententätigkeit Kurse (Bewerbungstraining). Die Vergütungen bewegten sich im geringfügigen Bereich.
Seit 2005 arbeitet die Ehefrau als Bürokraft im geringfügigen Bereich bei einem Kundendienstbüro. Zunächst hat sie 400 EUR netto monatlich verdient. Zuletzt wurde gem. Änderungsvertrag von 2007 ihr Gehalt angehoben auf 401 EUR brutto, mit der Folge, dass sie nur noch 355,93 EUR ausbezahlt bekam. Allerdings war sie hierdurch sodann krankenversichert.
2007 hat sie eine Teilzeittätigkeit aufgenommen als Koordinatorin für Vertretungskräfte und Fortbildungsangebote. Bis Ende … 2008 befindet sie sich noch in der Probezeit, das Arbeitsverhältnis ist auf die Dauer eines Jahres befristet. Der tatsächliche Umfang ihrer Arbeitstätigkeit dort beträgt ca. 25 Stunden in der Woche, eingestellt und bezahlt wird sie laut Arbeitsvertrag für 19,5 Stunden in der Woche.
Im Hinblick auf dieses neue Arbeitsverhältnis hatte sie ihre Tätigkeit im Kundendienstbüro gekündigt. Da die Kündigung zu kurzfristig war und von ihrem Arbeitgeber nicht...