Gründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Beklagten steht gegen den Kläger weiterhin der durch Vergleich vom 13.11.2003 vereinbarte Unterhaltsanspruch zu.

Eine Abänderung des Vergleiches käme nur nach den Grundsätzen eines Wegfalls oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage infrage (§ 313 BGB). Eine solche Änderung der Geschäftsgrundlage läge vor, wenn das seit 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht im konkreten Fall einem Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt entgegenstünde. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Fall. Zwar ist in § 1569 BGB n.F. der Grundsatz der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, stärker verankert als bisher.

§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. besagt, dass ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens 3 Jahre nach der Geburt besteht. Dies bedeutet, dass von einem Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind betreut, eher als bisher verlangt wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Regelung bezieht sich jedoch zunächst nur auf die Betreuung eines Kindes. Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, kann die Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in gleicher Weise gelten. Das Gesetz lässt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs zu, solange und soweit dies, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder, der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB n.F.) oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB n.F.).

Vorliegend ist zu beachten, dass auch bei schulpflichtigen Jugendlichen für die Beklagte erhebliche Betreuungsleistungen anfallen, wie z.B. Fahrten zur Schule und das Zubereiten von Mittagessen für die Kinder nach Ende des Unterrichts. Zudem ist auch bei Jugendlichen eine Hausaufgabenbetreuung erforderlich, die am Nachmittag stattzufinden hat und bei vier Kindern den betreuenden Elternteil in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt, sodass gerade auch ein nicht unwesentlicher Teil sonstiger Haushaltstätigkeiten und notwendiger Besorgungsfahrten auf die Zeit des Schulbesuchs der Kinder entfallen muss, was einer Erwerbstätigkeit der Beklagten im Wege steht.

Auf eventuelle Mitarbeit der Beklagten im Betrieb des Klägers während des ehelichen Zusammenlebens kann sich der Kläger nicht berufen, wie bereits das OLG München in seiner Entscheidung v. 26.9.2007 (12 UF 922/07) sowie das erkennende Gericht im Urt. v. 28.2.2007 (2 F 474/06), in dem eine Erwerbsobliegenheit der Beklagten verneint wurde, festgestellt haben. Hierauf wird Bezug genommen.

Darüber hinaus stand die Beklagte bereits nach der Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens der Parteien den Kindern immer als Betreuungsperson zur Verfügung, sodass für sie auch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, sich vordringlich um die Betreuung der Kinder kümmern zu dürfen. Von kinderbetreuenden Elternteilen, die während der Ehe nach der gemeinsamen Planung der Ehegatten eine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kinderbetreuung aufgegeben oder erheblich eingeschränkt haben, wird weit weniger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden können, als von Elternteilen, die trotz Kinderbetreuung während der Ehe eine Erwerbstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt haben, insbesondere bei einer Ehedauer von hier 14 Jahren, die nicht zu vernachlässigen ist.

Schließlich ist auch der zwischen den Parteien am 8.11.1989 abgeschlossene Ehevertrag mit zu berücksichtigen, in dem die Parteien vereinbart haben, dass der Beklagten ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, soweit die Notwendigkeit der Betreuung eines aus der gemeinsamen Ehe der Ehegatten hervorgegangenen Kindes besteht, solange dieses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien für die Betreuung gemeinsamer Kinder von einem erweiterten Betreuungsunterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ehegatten ausgegangen sind, was sich auch auf die Frage auswirken muss, ab wann der Beklagten billigerweise die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Hier sollte ein Betreuungsunterhaltsanspruch sogar bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes gelten, für das eine Betreuung notwendig ist. Dass diese Vereinbarung nicht auf Notfälle oder Fälle besonderen Betreuungsbedarfs beschränkt ist, hat das OLG München in seiner vorgenannten Entscheidung betont, wie auch bereits das erkennende Gericht. Der Kläger kann nicht geltend machen, diese Vereinbarung im Ehevertrag sei unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem 1.1.2008 getroffen worden. Auch nach bisheriger Rechtslage bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes, sodass die Parteien ihre Vereinbarung unabhängig von der geltenden Rechtslage getroffen haben und daher auch eine Änderung der Rechtslage auf den Bestand der Vereinbarung keinen Einfluss haben kann.

Angesichts des Inh...

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