Die vorab dargestellte Entscheidung des saarländischen Oberlandesgerichts ist in mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung.
Ein wesentlicher Streitpunkt der geführten gerichtlichen Auseinandersetzung waren die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zu der Frage, inwieweit die Bekl. sich durch ein außergerichtliches Schreiben vom 7.9.1999 zur Reduzierung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes gebunden hatte oder sie berechtigt war, im Falle veränderter Verhältnisse eine Anpassung des Unterhaltes "nach oben" und damit einhergehend auch eine Vollstreckung aus dem Ausgangstitel zu betreiben. Hierbei war zu beachten, dass der Unterhaltstitel auf einer vergleichsweisen Regelung beruhte, in welcher die jeweiligen Vergleichsgrundlagen und insbesondere die Einkommensverhältnisse der Parteien dokumentiert worden waren. Nachdem die Bekl. zeitlich nachfolgend ihre Erwerbstätigkeit ausgeweitet hatte, oblag es ihr nach gefestigter Rspr., den Unterhaltsschuldner hierüber in Kenntnis zu setzen, um einem etwaigen Verwirkungseinwand zu entgehen. Ausdrücklich hat die Bekl. hierbei die konkreten Berechnungsgrundlagen für die Unterhaltsreduzierung in Bezug genommen, so dass für den Kl. zweifelsohne zu erkennen war, von welchen Überlegungen die Bekl. bei ihrer Bereitschaft zur Reduzierung des titulierten Unterhaltes ausging. Insbesondere hatte die Bekl. aber nicht expressis verbis auf ihre Rechte aus dem ursprünglichen Vergleich, sei es auch nur in teilweisem Umfang, verzichtet. Ebenso wie es dem Vollstreckungsgläubiger, u.a. aus Kostengründen, vorbehalten bleibt, aus einem existenten Titel nur in einem teilweisen Umfang die Vollstreckung zu betreiben, ohne dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass er im Übrigen auf die titulierten Rechte verzichtet, muss es dem Unterhaltsgläubiger ebenso möglich sein, seine Forderungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner anzupassen, wenn die dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse dies rechtfertigen. Dies folgt im wesentlichen bereits aus Gründen der Prozessökonomie. Der Unterhaltsschuldner darf nicht nur die für ihn günstige Herabsetzung des Unterhaltes akzeptieren. Er muss auch eine Anpassung des Unterhaltes zugunsten des Unterhaltsgläubigers hinnehmen, wenn es zu einer erneuten wesentlichen Veränderung der Verhältnisse kommt, etwa dem Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung für ein gemeinsames Kind, und die Anpassung sich im Rahmen des ursprünglichen Titels bewegt. Das OLG Saarbrücken hat daher zu Recht die Befugnis der Bekl. abgeleitet, die außergerichtliche Vereinbarung der Parteien wieder anzupassen, nachdem sich vorliegend die Geschäftsgrundlage insbesondere durch die sog. Surrogatrechtsprechung wesentlich verändert hatte.
Auch ein weiterer Aspekt, mit welchem sich das OLG Saarbrücken auseinandersetzt, hat für die praktische Tätigkeit erhebliche Bedeutung – die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO. Die Möglichkeit der zeitlichen Befristung und höhenmäßigen Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes ist nicht erst durch § 1578b BGB in den Gesetzestext aufgenommen worden. Wenn auch in abgeschwächter Form, so waren sie doch bereits vor dem 1.1.2008 zentraler Bestandteil der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 BGB a.F. Losgelöst von der Frage, welcher Stellenwert ihnen in der gerichtlichen Praxis bis zur Thematisierung einer möglichen Unterhaltsrechtsreform zukam, gilt gleichwohl, dass ebenso wie die Befristung auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes jeweils bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen war. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kriterien, die die Befristung oder Begrenzung hätten rechtfertigen können, zum Zeitpunkt der Entscheidung entweder bereits eingetreten oder zumindest zuverlässig vorhersehbar waren. Hier weist das OLG Saarbrücken zutreffend jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die Ehedauer der Parteien im zu entscheidenden Sachverhalt nach früherer Rechtsprechungslage die Möglichkeit der Befristung nicht denkbar gewesen wäre. Eine Thematisierung der Befristung des nachehelichen Unterhaltes bei einer rund 28-jährigen Ehedauer, wäre auf unüberwindlichen Widerstand getroffen, insbesondere in Verknüpfung mit einer reinen Hausfrauenehe und nicht unerheblicher Einkommensdifferenz beider Ehegatten. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken steht jedoch in Einklang mit der Rspr. des BGH, der in Abkehr von seiner früheren Rspr. nunmehr die Auffassung vertritt, dass der Unterhaltsschuldner mit seinem Vortrag zur Befristung dann nicht präkludiert ist, wenn die von ihm zur Abänderung begehrte Entscheidung aus der Zeit vor der sog. Surrogatrechtsprechung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten. In diesem Zusammenhang verweist das OLG Saarbrücken auch zutreffend auf die Übergangsvorschriften der §§ 35 ff. EGZPO. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung von Vertrauensschutzgründen dürfte u.a. zu berücksichtigen sein, dass der BGH erstmals in seiner Entscheidung vom 12.4.2006 in ...