Auch sonstige Veränderungen, z.B. in den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen wie erneute Heirat und Hinzutritt weiterer Unterhaltsberechtigter, die sich wirtschaftlich auswirken, haben Einfluss auf die Unterhaltsbedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten. Denn solche Veränderungen sind nicht vorwerfbar oder unterhaltsbezogen mutwillig, wie die oben genannte Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Andernfalls würde die Nichtberücksichtigung solcher Belastungen dazu führen, dass der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten das dem Unterhaltspflichtigen – unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltspflichten – für den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, was nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit bzw. des Selbstbehalts korrigiert werden könnte (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 a.a.O. S. 972).
So hat der Senat in drei weiteren Entscheidungen vom 30. Juli 2008 (– XII ZR 177/06 – FamRZ 2008, 1911), vom 1. Oktober 2008 (– XII ZR 62/07 – FamRZ 2009, 23) und vom 17. Dezember 2008 (– XII ZR 9/07 – FamRZ 2009, 411) die neu hinzugetretenen Unterhaltslasten sowohl für ein Kind aus zweiter Ehe (und zwar gleichgültig, ob es sich dabei um ein leibliches oder ein adoptiertes Kind handelt s. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 a.a.O.), als auch für die – nicht oder nicht voll erwerbstätige – zweite Ehefrau bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt. Denn die Eingehung einer neuen Ehe und die Übernahme neuer Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten der neuen Familie sind dem Unterhaltspflichtigen nicht als unterhaltsbezogen vorwerfbares Verhalten anzulasten. Sein Einkommen wird aber durch diese Unterhaltslasten vermindert, was auch den Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau beeinflussen muss. Ließe man dies unberücksichtigt, erhielte die geschiedene Ehefrau einen höheren, auf die früheren ehelichen Lebensverhältnisse festgeschriebenen Unterhalt, als dem Kläger selbst von seinem Einkommen verbliebe. Das verstieße gegen den Halbteilungsgrundsatz. Der für die zweite Ehefrau anfallende Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB ist zwar nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet, sondern ein gegenseitiger Anspruch der Ehegatten auf Leistung der Sach- und Geldbeiträge, die zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und Kinder nötig sind. Sein Maß bestimmt sich aber gem. § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der neuen Ehe, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und er zum Zwecke der Einstellung in die Bedarfsermittlung in einem Geldbetrag veranschlagt werden kann (Senatsurteile vom 25. April 2007 – XII ZR 189/04 – FamRZ 2007, 1081, 1083; vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 864 und vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 – a.a.O. und vom 17. Dezember 2008 a.a.O.).