Bei der Frage, wie nun das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen ihm und den beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten aufzuteilen ist, hat sich der Senat für den Weg der "Dreiteilung" entschieden (oder Gleichteilung, vgl. schon Hampel, FamRZ 1995, 1177; Wendl/Gutdeutsch a.a.O., § 4 Rn 391, 392 und Wendl/Gerhardt a.a.O., Rn 305 ff. jeweils mit Berechnungsbeispielen; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255; Leitlinien des OLG Frankfurt Nr. 15.5 in: FPR 2008 Heft 6, S. VII; Leitlinien des OLG Hamm Nr. 24.2; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, Rn 298, 301; Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 779). Denn im Ergebnis bietet nur sie eine Gewähr für eine ausgewogene, dem Halbteilungsgrundsatz entsprechende Aufteilung. Dabei ist "Halbteilung" von vornherein nicht in dem Sinne zu verstehen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets die Hälfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss und sich die beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten die restliche Hälfte teilen müssen. Halbteilung bedeutet vielmehr lediglich, dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten den Betrag nicht überschreiten darf, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Halbteilung ist also i.S.v. Gleichteilung zu verstehen. Das führt im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten und einem Ehegatten zu einer Dreiteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.
Dieses Prinzip hat der Senat (Urteile vom 30. Juli 2008 und vom 17. Dezember 2008 a.a.O.) auch auf die Fälle ausgedehnt, in denen einer oder beide unterhaltsberechtigten Ehegatten eigene bedarfsdeckende Einkünfte erzielen. Dann bemisst sich der jeweilige Unterhaltsbedarf der beiden Ehegatten – und der dem Unterhaltspflichtigen gebührende Anteil seines Einkommens – aus ⅓ der Summe aller drei Einkommen. Bei dieser Dreiteilung verbleibt dem Unterhaltspflichtigen stets ein Betrag, der dem Bedarf jedes der Unterhaltsberechtigten entspricht. Diese Berechnung führt auch nur vordergründig dazu, dass sich der Bedarf eines nicht verdienenden (geschiedenen) Ehegatten durch den Zuverdienst des anderen Ehegatten erhöht. Denn ein Vergleich mit einer isolierten Berechnung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs zeigt, dass sich der Bedarf aus ½ der Summe des Eigeneinkommens und des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ergibt, also isoliert betrachtet für den nichterwerbstätigen Ehegatten höher wäre.
Beispiel:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
3.000 EUR |
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Einkommen des erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten |
600 EUR |
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3.600 EUR |
: 2 = 1.800 EUR |
Bedarf des erwerbstätigen Ehegatten |
Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
3.000 EUR |
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Einkommen des nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten |
0 EUR |
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3.000 EUR |
: 2 = 1.500 EUR |
Bedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten |
Wegen des Hinzutritts eines dritten Unterhaltsberechtigten ist aber der Bedarf Aller (auch des nicht erwerbstätigen Ehegatten) auf 1.200 EUR herabgesetzt (vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 30. Juli 2008 a.a.O.).