Der Senat hatte bisher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821, 1823), die den Splittingvorteil aus der neuen Ehe von Verfassungs wegen nur dieser zuordnet, eine fiktive Steuerberechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen anhand der Grundtabelle vorgenommen und nur aus diesem Nettobetrag den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten errechnet (BGHZ 163, 84, 90 = FamRZ 2005, 1817, 1819; zuletzt noch Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793). Für die Fälle des Aufeinandertreffens von Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten, in denen der Unterhaltsbedarf nach neuerer Rechtsprechung nunmehr im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und seiner Ehegatten errechnet wird, hat er seine Rechtsprechung modifiziert und geht nunmehr in der Regel wieder vom Realeinkommen des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen einschließlich des Splittingvorteils aus (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 – und vom 1. Oktober 2008 – XII ZR 62/07 – jeweils a.a.O.). Denn die Dreiteilung des Gesamteinkommens führt nun dazu, dass künftig nicht mehr ein ungekürzter Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten einem geringeren Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten gegenübersteht, weshalb diesem zumindest der Splittingvorteil verbleiben musste, vielmehr führt der neu hinzukommende Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau zu einer Verringerung des Unterhalts der ersten Ehefrau.
Damit ist es im Rahmen der gebotenen pauschalierenden Betrachtung nicht mehr erforderlich, den Splittingvorteil allein der neuen Ehe vorzubehalten, weil sich die Unterhaltsansprüche bei der Dreiteilung ohnehin einander angleichen und kein verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis mehr zu befürchten ist. Dann ist es ausreichend, den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten im Wege einer Kontrollrechnung auf die Höhe zu begrenzen, die bestünde, wenn der Unterhaltspflichtige nicht geheiratet hätte und daher weder ein unterhaltsberechtigter neuer Ehegatte noch ein Splittingvorteil aus neuer Ehe vorhanden wäre. Lediglich in den Fällen, in denen der neue Ehegatte auf Grund Eigenverdienstes keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, gebührt ihm der auf ihn entfallende Anteil des Splittingvorteils, da er diesen mitverdient hat.