1. Gesetzestext
Der Entwurf sieht in Art. 3 eine Änderung des § 6 BKGG durch Anfügung eines Absatzes 3 vor:
"(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt."
Art. 5 bestimmt unter der Überschrift "Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus" Folgendes:
"Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht."
2. Einzelbegründung
Unter "Begründung, A. Allgemeiner Teil" wird als Begründung allgemein angegeben:
"Darüber hinaus erhalten alle Kindergeldberechtigten für das Jahr 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR je Kind (Kinderbonus), die beim Bezug von Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Von dieser Leistung profitieren insbesondere Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie Bezieher von Sozialleistungen, die einen großen Teil ihres Einkommens für Konsumzwecke aufwenden müssen. Bei Haushalten mit höheren Einkommen bleibt der Entlastungseffekt auf die Wirkungen der Freibeträge für Kinder begrenzt, indem auch die Einmalzahlung bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 mit den Freibeträgen verrechnet wird."
Als Begründung wird unter "Zu Artikel 3 (§ 6 Absatz 3 – neu – Bundeskindergeldgesetz)" angegeben (Hervorhebungen in Fettdruck durch Verf.):
„Über den bereits im Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages ab 2009) hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt. Hierdurch wird gezielt und kurzfristig ein zusätzlicher Nachfrageimpuls insbesondere für Familien mit geringerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen. Um dies zu gewährleisten, muss der Einmalbetrag auch bei Sozialleistungen als zusätzliches Einkommen zur Verfügung stehen. Auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern ist der Einmalbetrag in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) anzurechnen.
Die Regelung erfolgt in einem gesonderten Gesetz, um eine Vielzahl von Änderungen in den einzelnen Sozialgesetzen zu vermeiden.“