Anders als in Familiensachen gilt im Arbeitsrecht nach § 61a ArbGG eine gesetzliche Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Güteverhandlung. Ca. 55 % aller Verfahrenseingänge werden in diesem Termin erledigt. Angesichts der restriktiven Rechtsprechung zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung und den ungeschriebenen Regeln zur Abfindung ist diese hohe Erledigungsquote diesen Vorgaben und nicht einer frühen Terminierung geschuldet. Eine Übertragung dieser schnellen Erledigungserfahrungen auf Kindschaftssachen ist daher nicht möglich, auch wenn der Gesetzgeber in seiner Begründung zum FamFG auf § 61a ArbGG verweist. Zumindest beweisen die Arbeitsgerichte aber, dass die Regel früher Termine gerichtlich organisiert werden kann.
In Familiensachen wurde bei Kindesgefährdungen durch § 50e FGG seit 2008 die Pflicht zur frühen Terminierung eingeführt, aussagekräftige Erfahrungswerte liegen noch nicht vor.
Erfahrungen bestehen seit 1992 im sog. Cochemer Modell mit Terminierungen binnen 14 Tagen. Auch hier zeigt sich, dass gerichtliche Verfahrensabläufe einer solchen Praxis nicht entgegenstehen.
In Kindschaftssachen zum Umgang und Sorgerecht weist die Statistik eine durchschnittliche Verfahrensdauer von rd. 7 Monaten aus. Diese am kindlichen Zeitempfinden gemessen zu lange Dauer wird als wesentliches Argument für ein gesetzlich verankertes Vorranggebot bemüht, auch wenn anzunehmen ist, dass diese Statistik undifferenziert zugrunde gelegt worden ist. Nur wegen der Verfahren, bei denen Gutachten eingeholt werden mussten, hat sich wohl eine solch lange durchschnittliche Verfahrensdauer ergeben.
Inhaltlich liegen keine fundierten Untersuchungsergebnisse zur nachhaltigen Konfliktbereinigung durch das Cochemer Modell vor. Es wird hierdurch aber erreicht, dass schnelle und einvernehmliche Lösungen im Umgangs- und Sorgebereich unter aktiver Begleitung insbesondere der beteiligten Anwälte erzielt werden. Hierbei soll nicht verkannt werden, dass dieser Erfolg mit einem interdisziplinär verordneten Zwang zum Konsens erzielt wird. In Kindschaftssachen werden in Cochem streitige Verhandlungstermine so gut wie nicht anberaumt, mangelnde Einigungsbereitschaft eines Elternteils wird auch mit der Androhung eines möglichen Sorgerechtsentzugs konfrontiert, und bei gescheitertem Einigungstermin wird unmittelbar eine gemeinsame Beratung mit kooperierenden Stellen durchgeführt.