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Gabriele Göhler-Schlicht, Vorsitzende Richterin am OLG Köln
Allgemeines
Kann der Wohnungsberechtigte wegen Umzugs in ein Pflegeheim sein Recht nicht mehr ausüben und enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung des Wohnungsrechts für diesen Fall keine Regelung über die Nutzung der Wohnung, so entspricht es dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht, dass der Eigentümer die Wohnung vermieten oder die Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten gestatten muss (BGH, Versäumnisurt. v. 9.1.2009 – V ZR 168/07, FamRZ 2009, 598).
Wirkungen der Ehe
- Der Unterrichtungsanspruch aus § 1353 BGB kann nur so lange Bestand haben wie die eheliche Lebensgemeinschaft besteht bzw. deren Wiederaufnahme ernstlich erwartet werden kann (OLG Köln, Urt. v. 1.7.2008 – 4 UF 8/08, FamRZ 2009, 605).
- Die Brautgabe ist wesentlicher Bestandteil der islamischen Eheschließung. Außer im Falle der sog. "Loskaufscheidung" oder der einvernehmlichen Ehescheidung bleibt der Anspruch auf die Brautgabe in vollem Umfang erhalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2008 – 17 UF 155/08, FuR 2009, 231 [Soyka] = FamRBint 2009, 25 [Mörsdorf-Schulte] ).
Scheidung
Die Scheidung durch den norwegischen Fylkesmann verstößt nicht deshalb gegen den ordre public, weil sie nicht entsprechend § 1564 Abs. 1 BGB durch ein gerichtliches Urteil erfolgt ist, sondern durch den konstitutiven Hoheitsakt einer Behörde (OLG Schleswig, Beschl. v. 5.5.2008 – 12 Va 5/07, FamRZ 2009, 609).
Ehegattenunterhalt
Eine Ehedauer von etwa sechs Jahren ist nicht ausreichend, um das Fortbestehen eines Anspruchs auf Krankenunterhalt aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu rechtfertigen (OLG Koblenz, Urt. v. 5.12.2009 – 9 UF 238/08, FuR 2009, 224 [Soyka] ).
Versorgungsausgleich
Der Eintritt in den Vorruhestand beendet die Betriebszugehörigkeit und damit auch die Rentenerwerbszeit nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a, b BGB (BGH, Beschl. v. 5.11.2009 – XII ZB 181/05, FamRB 2009, 110 [Gutdeutsch] ).
Abstammung
Hat ein Mann wirksam die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt und trägt er tatsächliche Verantwortung für dieses, so kann ein anderer Mann diese Vaterschaft nicht anfechten (BVerfG, Beschl. v. 13.10.2008 – 1 BvR 1548/03, FamRB 2009, 111 [Völker] ).
Prozesskostenhilfe
- Kreditverbindlichkeiten sind nicht einkommensmindernd nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, wenn sie zur Verschönerung bzw. Instandsetzung eines Wohnhauses aufgenommen worden sind und für den Kreditnehmer bei Aufnahme des Kredits absehbar ist, dass bei Durchführung der von ihm gewünschten Scheidung erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind (OLG Naumburg, Beschl. v. 14.8.2008 – 3 WF 189/08 [PKH], FamRZ 2009, 628).
- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, keinen Einfluss. Deshalb kann auch die Bundes- oder Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche gegen die Partei geltend machen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 7.11.2008 – 11 WF 248/08, FamRZ 2009, 633, gegen OLG München FamRZ 2001, 1156).
- Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich "für die vorstehende Vereinbarung zum Umgangsrecht" bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Einigungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2008 – II – 10 WF 23/08, FamRZ 2009, 714).
- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren umfasst nicht den Abschluss eines Vergleichs zum gerichtlich nicht anhängigen Umgangsrecht (OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2008 – 4 WF 122/08, FamRZ 2009, 715).
Verfahrensrecht
- Eine Klage auf Kindesunterhalt in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB wird nach einem Obhutswechsel des Kindes unzulässig; der als Kindesunterhalt zunächst eingeklagte Anspruch kann aber als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Wege der Klageänderung geltend gemacht werden (OLG Köln, Beschl. v. 30.7.2008 – 4 WF 88/08, FamRZ 2009, 619).
- In Fällen der Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an die gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind (BGH, Urt. v. 28.1.2009 – XII ZR 119/07, FamRZ 2009, 579 m. Anm. Schürmann).
- Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung steht der Gegenpartei die Gehörsrüge zu (BGH, Beschl. v. 20.1.2009 – Xa ZB 34/08, FamRZ 2009, 685).
- Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Beschwerdegericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (Pdf-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt (BGH, Beschl. v.15.7.2008 – X ZB 8/08, FuR 2009, 2007 [Soyka] ).
- An die Abtrennung von Folgesachen nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO sind strenge Anforderungen zu stellen; psychisch...