Die Entscheidung des OLG München als Berufungsgericht wurde als E 12 im Voraufsatz dargestellt; wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen. Die Kindesmutter, eine gelernte Buchhändlerin, war seit Herbst 2007 als Verkäuferin tätig, das gemeinsame Kind war im Jahre 2002 geboren. Die Kindesmutter arbeitete seit Oktober 2007 in einem Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weiteren 30 "Flexi-Stunden" (2/3 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit) als Verkäuferin, sie ist zeitweise auch abends und samstags berufstätig. In dieser Zeit wird die Tochter von den Großeltern mütterlicherseits betreut. Vom AG wurde der Kindesvater im Rahmen des Verbundurteils zu einem nachehelichen Elementarunterhalt von 739,00 EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt von 179,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes wurde der Unterhalt zeitlich gestaffelt zuletzt auf 501,00 EUR Elementarunterhalt und 127,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit bis März 2008 sowie auf 478,00 EUR und 121,00 EUR für die Zeit ab April 2008 herabgesetzt. Die Revision des Ehemannes erwies sich als unbegründet, diejenige der Ehefrau führte nur zu einer geringfügigen Erhöhung des geschuldeten Unterhalts.
Nach Hinweis darauf, dass auch die gesetzliche Neuregelung keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlange, sondern ein gestufter Übergang vorzunehmen sei, weist der BGH unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 18.3.2009 nochmals darauf hin, dass grundsätzlich der unterhaltsberechtigte Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Basiszeit von drei Jahren hinaus habe. Die – vorrangig zu prüfenden – kindbezogenen Gründe für eine Anspruchsverlängerung seien in der Weise zu berücksichtigen, dass zunächst immer der individuelle Umstand geprüft werden müsse, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert sei oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werde könne; das in Teilen von Rechtsprechung und Literatur noch vertretene pauschale Altersphasenmodell habe der BGH in seinen Entscheidungen vom 18.3.2009 und 6.5.2009 ausdrücklich abgelehnt. Das Berufungsgericht habe sich zwar auch auf Erwägungen gestützt, die dem früheren – jetzt überholten – Altersphasenmodell nahe kämen; die Entscheidung zur Fortdauer des Betreuungsunterhalts schon aus kindbezogenen Gründen halte im Ergebnis den Angriffen der Revision des Ehemannes aber stand. Seit dem Sommer 2008 besuche die Tochter die Schule und werde dort bis 14 Uhr betreut; auch in der vorangegangenen Kindergartenzeit sei eine Betreuung nur bis 14 Uhr vorhanden gewesen. Wegen der Absage auf die Bewerbung um einen Hortplatz habe das OLG im Rahmen seiner tatrichterlichen Prognose im Juni 2008 weiterhin von einer nur eingeschränkten Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtungen ausgehen dürfen. Darauf, ob die – durch ärztliches Attest nachgewiesene – Glutenunverträglichkeit des Kindes einer vollzeitigen Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung entgegenstehe, komme es deswegen nicht an. Im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens obliege der Kindesmutter allerdings die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine evtl. vorhandene vollzeitige Betreuungseinrichtung nicht auf die Erkrankung der gemeinsamen Tochter ausgelegt sei. Unabhängig davon habe sich der Ehemann, der nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter ausübe, aber auch nicht auf ein bloßes Bestreiten der Erkrankung mit Nichtwissen beschränken dürfen. Aus kindbezogenen Gründen sei deshalb grundsätzlich eine weitere Betreuung durch die Kindesmutter erforderlich, auch wenn die Tochter im Hinblick auf ihr Alter von jetzt 7 Jahren nicht mehr "auf Schritt und Tritt" kontrolliert werden müsse; denn auch dann sei eine regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabschnitten erforderlich, was einer Erwerbstätigkeit aus kindbezogenen Gründen entgegenstehe.
Die – nur nachrangig zu prüfenden – elternbezogenen Gründe habe das OLG im Rahmen der Zugrundelegung einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter hinreichend berücksichtigt. Zwar mache die tatsächliche Berufstätigkeit in einem Umfang von 2/3 deutlich, dass die Tätigkeit mit der Betreuung der Tochter vereinbar sei; allerdings sei dieser Umfang auf die Betreuung der Tochter durch die Großeltern mütterlicherseits zurückzuführen, die mit ihren freiwilligen Leistungen die Belastung der Tochter mindern, nicht aber den Ehemann von seiner Unterhaltspflicht befreien wollten. Von daher könne hier ein teilweise überobligatorischer Umfang angenommen werden. Abschließend verweist der BGH im Rahmen der Befristung oder Begrenzung erneut auf die Vorrangigkeit des § 1570 BGB im Verhältnis zu § 1578b BGB.