Unterhaltsansprüche, die vor der Stellung des Insolvenzantrages und Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und von dem Unterhaltsschuldner nicht erfüllt worden sind, werden in dem sich anschließenden Insolvenzverfahren nicht privilegiert und stellen Insolvenzforderungen i.S.d. § 38, 40 InsO dar. Ausgenommen hiervon sind nach § 40 InsO nur solche Unterhaltsansprüche, für die der insolvente Unterhaltsschuldner als Erbe haftet.
Rückständig in diesem Sinne ist der gesamte Unterhalt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da der monatliche Unterhalt in der Regel im Voraus fällig geworden ist, §§ 1361 Abs. 3, 1612 Abs. 3 BGB. Ist kein monatlich fälliger, sondern ein mit einer Kapitalabfindung abgegoltener Unterhaltsanspruch betroffen, so ist diese unstreitig dann Insolvenzforderung, wenn sie vor Eröffnung des Verfahrens fällig geworden ist. Tritt die Fälligkeit jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, ist strittig, wie die Forderung zu behandeln ist. Die h.M. geht davon aus, dass die Kapitalabfindung vollständig und nicht nur zu einer bestimmten Quote als Insolvenzforderung nach § 38 InsO einzustufen ist. Dem ist beizupflichten, da es nach § 38 InsO entscheidend auf die Entstehung der Forderung und nicht deren Fälligkeit ankommt. Zudem gilt die Forderung gem. § 41 InsO, sollte diese noch nicht fällig sein, als fällig.
Mit seiner Forderung steht der Unterhaltsgläubiger in Bezug auf den rückständigen Unterhalt demzufolge auf der gleichen Stufe wie alle übrigen Gläubiger. Er kann seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, §§ 87, 174 InsO. Die Anmeldung hat gem. § 174 Abs. 1 S. 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zu erfolgen, wobei gem. § 174 Abs. 1 S. 2 Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beizufügen sind. Dies können beispielsweise die Abstammungsurkunde, die Anerkennung der Vaterschaft, ein Ehevertrag, Titel oder Vergleiche sein. Gem. § 176 InsO wird im Prüftermin erörtert, ob die Forderung zur Tabelle festgestellt wird oder eingehender zu prüfen ist, § 176 InsO. Einer einzelnen Erörterung bedürfen diejenigen Forderungen, welche von dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner oder einem Gläubiger bestritten werden. Bleibt der Widerspruch gegen die Forderung bestehen, so obliegt es gem. § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Handelt es sich jedoch um eine Forderung, für welche bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch weiter zu verfolgen, § 179 Abs. 2 InsO. Dies bedeutet, dass auch ein bereits titulierter Unterhaltsanspruch unter Umständen durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden muss, wenn er auf Grund veränderter Bedingungen dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.
Die Anmeldung zur Tabelle bedeutet zumeist nicht, dass der Unterhaltsgläubiger das Geld auch erhält. Bei Tabellenforderungen erfolgt die Befriedigung der Gläubiger nach dem Ziel der Insolvenzordnung gem. § 1 InsO gemeinschaftlich nach dem Prinzip der Gesamtvollstreckung. Danach werden alle Gläubiger mit der sog. Quote gleich bedient. Unterhaltsforderungen haben keinen Vorrang. Sie werden bedient zu dem Zeitpunkt und mit der Quote, wie alle anderen Gläubiger auch bedient werden. Soweit über die Dauer des Insolvenzverfahrens keine Befriedigung erfolgt und der Schuldner einen erfolgreichen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, entfällt die Forderung mit dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung mit der Konsequenz, dass sie nicht weiter verfolgt werden kann, § 286 ff. InsO. Der Schuldner fällt dann mit seiner Gesamtforderung aus und hat keine Möglichkeit mehr, diese durchzusetzen.
Es besteht die Möglichkeit, die Forderung mit dem Verweis auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von der Restschuldbefreiung auszuschließen, da es das Gesetz für unbillig hält, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat, § 302 InsO. Als unerlaubte Handlungen kommen die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB oder die Unterhaltspflichtverletzung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB in Betracht.
Die Forderung muss bei der Anmeldung als unerlaubte Handlung bezeichnet werden. Nach § 174 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Allein der Verweis auf den Tatbestand reicht nicht aus. Es muss der konkrete Sachverhalt geschildert werden, der die unerlaubte Handlung belegen soll. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen die Feststellung der Forderung als unerlaubte Handlung Widerspruch einzulegen, § 176 InsO. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner bei der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung gem. § 175 Abs. 2 InsO darauf hinzuweisen, dass eine solche Forderung gem. § 302 InsO von der Restschuldbe...