1. Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines nach § 1360a Abs. 4 BGB geleisteten unterhaltsrechtlichen Kostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers übersteigt und wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen (BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 79/06, FamRZ 2010, 452 m. Anm. v. König).
  2. § 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 = FamRB 2010, 111 [Nickel]).

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