Scheidung
Ein Zeitraum von drei Monaten stellt – vorbehaltlich besonderer Umstände – die Obergrenze dar, bis zu der noch ein "Zusammenleben über kürzere Zeit" i.S.v. § 1567 Abs. 2 BGB – und damit ein den Lauf des Trennungsjahres nicht beeinflussender Versöhnungsversuch – angenommen werden kann. Es genügt nicht, einen Scheidungsantrag auf den Ablauf des Trennungsjahres, die Zustimmung des Antragsgegners und die nicht ausgeführte Behauptung der Zerrüttung der Ehe zu stützen. Vielmehr muss die Zerrüttung der Ehe im Einzelnen dargelegt oder es müssen die Voraussetzungen, die § 630 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO a.F. vorgibt, gehaltvoll vorgetragen werden (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.9.2009 – 6 WF 98/09, FamRZ 2010, 469).
Kindesunterhalt
Von einem vollschichtig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner, der einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig ist, kann die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht erwartet werden, wenn er mit zwei volljährigen Kindern alleine lebt, die seiner Unterstützung bedürfen (OLG Bremen, Beschl. v. 2.11.2009 – 4 WF 108/09, FamRZ 2010, 574).
Ehegattenunterhalt
- Auch wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat, kommt eine Herabsetzung oder Befristung des Krankheitsunterhalts nach § 1572 Nr. 4 BGB nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt und den (fiktiven) eigenen Einkünften zusammen nur über Einkünfte verfügt, die geringfügig über einem angemessenen Lebensbedarf liegen, und wenn er im Hinblick auf die verminderte Erwerbsfähigkeit keine Gelegenheit mehr hat, entsprechende Dispositionen zu treffen, um sich auf die zum 1.1.2008 geltende Rechtslage einzustellen (OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2009 – 10 UF 119/09, FamRZ 2010, 566).
- Der Anspruch auf einen Krankenvorsorgeunterhalt ist gem. § 1578b Nr. 1 BGB ab Rechtskraft der Scheidung auf einen nach der Lebensstellung des Berechtigten angemessenen Bedarf in Höhe des Basistarifs (§ 12 Abs. 1a VAG) herabzusetzen, weil die fortdauernde Belastung des Unterhaltspflichtigen mit einem an den bisherigen Lebensverhältnissen orientierten Vorsorgebedarf unbillig wäre; er kann unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 1578b Abs. 2 BGB befristet werden (OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2009 – 10 UF 119/09, FamRZ 2010, 566).
Elternunterhalt
Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch die in Natur erbrachten Unterhaltsleistungen erfüllen, so dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte, entfällt. Erbringt ein Kind erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII insbesondere dann dar, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGB XII zu zahlende Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg, Urt. v. 14.1.2010 – 14 UF 134/09, FuR 2010, 232 [Soyka]).
Familienvermögensrecht
- Ein vor dem 1.9.2009 abgeschlossener Erwerbsakt nach dem damaligen § 1370 BGB bleibt auch nach Aufhebung der Vorschrift bestehen, selbst wenn die Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 1 EGBGB nicht einschlägig ist (AG Meldorf, Beschl. v. 10.11.2009 – 81 C 33/09, FamRZ 2010, 482).
- Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks nach dem Verhältnis des Wertes der Miteigentumsanteile wird diesem zuvor der Betrag der Rechte, die nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den Anteil am Erlös wird sodann der Betrag der bestehenden bleibenden Rechte angerechnet. Erwirbt ein Eigentümer durch Leistungen auf eine Gesamthypothek in Höhe der Tilgungen eine Eigentümergrundschuld, während die Hypothek auf dem Anteil des anderen erlischt und ist in einem solchen Fall entgegen § 182 Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Verteilung des Erlöses ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 124/66, FamRZ 2010, 354 m. krit, aber im Ergebnis zustimmender Anm. Hintzen, FamRZ 2010, 449 = FamRB 2010, 101 [Kogel]).
Sorge- und Umgangsrecht
- Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer Sorgerechtsentscheidung, mit der der Mutter das Sorgerecht wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen und Fremdunterbringung der Kinder angeordnet worden ist, ist geboten, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, weil die Feststellungen des Amtsgerichts die angenommene nachhaltige Gefährdung der Kinder nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegen, und wenn im Rahmen der gebotenen Abwägung die Folgen einer möglicherweise nur vorübergehenden Fremdunterbringung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen können und kein unmittelbarer und dringender Handlungsbedarf für eine Umfeldänderung gegeben ist (BVerfG, Beschl. v. 19.1.2010 – 1 BvR 1941/09, FamRZ 2010, 528).
- Die Wahl einer Schule ist für ein Kind von erheblicher Bedeutung, denn sie bestimmt die Entwicklung des Kindes entscheidend. Die A...