BGB § 1615l Abs. 2 § 1610 Abs. 1
Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.
BGH, Urt. v.13.1.2010 – XII ZR 123/08 (OLG Köln, AG Wermelskirchen)
Tatbestand:
[1] Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab April 2004.
[2] Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte waren verlobt und lebten in der Zeit von Mai 1997 bis zum 7.1.2004 zusammen. Am 9.6.2000 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren, für die die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
[3] Die Klägerin war vor der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten verwitwet und bezog wegen der Erziehung ihres im Jahre 1994 geborenen Sohnes eine Erziehungsrente in Höhe von 709 EUR, die sie nach wie vor erhält. Nach dem Vortrag des Beklagten ist sie seit Januar 2008 neben der Betreuung ihrer Kinder berufstätig.
[4] AG und OLG haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihren Antrag auf Betreuungsunterhalt weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
[5] Die Revision hat keinen Erfolg.
[6] Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart OLGR 2009, 872; OLG Schleswig, Beschl. v. 21.10.2009 – 2 W 152/09, veröffentlicht bei juris und OLG Dresden, Beschl. v. 20.10.2009 – 3 W 1077/09, veröffentlicht bei juris).
I. [7] Das OLG hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, weil ihr für die Zeit ab April 2004 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehe.
[8] Für die Zeit ab dem 1.1.2008 seien die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage der Neufassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht hinreichend dargelegt. Der Gesetzgeber sei bei der Gleichstellung des Anspruchs auf Unterhalt wegen Betreuung eines ehelich bzw. nichtehelich geborenen Kindes durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz davon ausgegangen, dass es angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit der Fremdbetreuung für sich betrachtet und vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe, den Unterhaltsanspruch auf drei Jahre zu befristen und der Mutter nach Ablauf der drei Jahre eine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine solche Regelung sei mit der Verfassung vereinbar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betreuungsunterhalt eines geschiedenen Ehegatten gem. § 1570 Abs. 2 BGB auch aus elternbezogenen Gründen verlängert werden könne. Denn solche Gründe könnten auch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB Berücksichtigung finden, wonach bei der Prüfung der Billigkeit einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen seien. Die Formulierung verdeutliche, dass auch im Rahmen des Unterhaltsanspruchs bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes weitere Umstände, also auch solche der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens sowie dessen Dauer, zu berücksichtigen seien. Einen gleichen Maßstab habe das BVerfG lediglich für die kindbezogenen Verlängerungsgründe gefordert.
[9] Gründe, der Klägerin auch vier Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch zuzuerkennen, seien von ihr bewusst nicht vorgetragen worden; solche Gründe seien auch sonst nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen habe auch die Mutter eines ehelich geborenen Kindes keinen Unterhaltsanspruch, zumal sich die Einkommenssituation der Klägerin durch das zeitweilige Zusammenleben mit dem Beklagten nicht verschlechtert habe. Sie beziehe heute wie früher eine Erziehungsrente von rund 709 EUR. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheide auch deswegen aus, weil sie nicht bedürftig sei. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts richte sich nach der Lebensstellung der Klägerin und ergebe sich aus einem Vergleich ihrer Situation vor und nach der Geburt ihres Kindes. Vor der Geburt habe die Klägerin eine Erziehungsrente in Höhe von rund 709 EUR bezogen, diese beziehe sie in gleicher Weise seit der Geburt des gemeinsamen Kindes. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens der Parteien führten im vorliegenden Fall nicht zu einem höheren Unterhaltsbedarf der Klägerin. Die Parteien hätten in ihrer Lebensgemeinschaft auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter nach dem Prinzip getrennter Kassen gelebt, zumal die Klägerin wegen ihrer Erziehungsrente wirtschaftlich unabhängig gewesen sei.
[10] Für die Zeit von April 2004 bis Ende 2007 gelte im Ergebnis nichts anderes. Zwar stehe auf Grund der Rspr. des BVerfG fest, dass die bis dahin geltende Regelung des § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Fest stehe a...