Die gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 67 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Recht haben die Antragsteller die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Von Bedeutung sind dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn 9). Nicht notwendig ist dabei, dass der Richter tatsächlich befangen ist; es genügt die Besorgnis der Befangenheit (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 6 Rn 24). Ein Ablehnungsgrund kann danach insbesondere gegeben sein, wenn der Richter auf einen Beteiligten unzulässig Druck ausübt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 23) oder sich im Schriftverkehr besonders schroff gegenüber einem Beteiligten äußert (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 22; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 6 Rn 26). Vor diesem Hintergrund sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn 10) vorliegend Gründe gegeben, welche die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigen.
Nachdem zwischen dem Vater und den Antragstellern, den Pflegeeltern, im einstweiligen Anordnungsverfahren (60 F 266/10) ein Vergleich dahin geschlossen worden war, dass das Kind bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bei den Pflegeeltern wohnt, der Vater aber einen im Einzelnen bezeichneten Umgang mit dem Kind haben sollte, hat die Richterin auf eine Mitteilung des Amtsvormundes des Kindes die Verfahrensbevollmächtigte der Pflegeeltern unter Beifügung der Mitteilung angeschrieben und dabei darauf hingewiesen, dass sie den im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Vergleich von Amts wegen aufheben und den Antrag zurückweisen werde, sollte sich ein solcher – zweifelsohne überhaupt nicht dem Kindeswohl dienender – Vorfall wiederholen. Sinn und Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens könne und dürfe es nicht sein, die behutsame und kindgerechte Umgangsausdehnung zwischen … und seinem Vater zu sabotieren, indem Hilfe vereitelt würde. Angesichts dieses Schreibens unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Richterin, ohne den Antragstellern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, sogleich die Sichtweise des Amtsvormunds zu Eigen gemacht und Hinweise in drastischer Form erteilt hat, konnte auch aus Sicht eines vernünftigen Betrachters anstelle der Pflegeeltern die Befürchtung entstehen, die Richterin sei nicht unvoreingenommen. Darauf, ob es der Richterin, wie sie auch in ihrer dienstlichen Äußerung betont hat, allein um das Kindeswohl ging, kommt es nicht an. Ebenso ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss unerheblich, ob das Verhalten der Pflegeeltern, die Richtigkeit der Mitteilung des Amtsvormunds unterstellt, nicht nachvollziehbar und deshalb eine richterliche Reaktion geboten war.
Wenn das Gericht aufgrund des Hinweises eines Verfahrensbeteiligten in Bezug auf das Verhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten eine Reaktion als notwendig erachtet, muss es dabei grundsätzlich die bisher geäußerten Rechtsstandpunkte aller Beteiligten berücksichtigen und sich mit der Frage auseinander setzen, wie die gerichtliche Reaktion von den Beteiligten aufgenommen wird. Aus dem Bericht des Amtsvormunds vom 5.11.2010 geht hervor, dass der Pflegevater sich im Recht wähnte, als er eine Durchführung der Frühförderung in Anwesenheit des Vaters nicht zuließ. Hintergrund war offensichtlich, dass die Anwesenheit des Vaters bei der Frühförderung und damit ein Aufeinandertreffen von Vater und Sohn außerhalb der durch den Vergleich vom 20.10.2010 festgelegten Umgangszeiten stattfinden sollte. Mag das Amtsgericht auch die vom Amtsvormund in seinem Bericht geäußerte Rechtsauffassung teilen, dass dessen Befugnisse soweit reichten, die Frühförderung in der genannten Weise durchzuführen, ohne auf den Vergleich Rücksicht nehmen zu müssen, so hätte es dies (nach Anhörung) für die Antragsteller verständlich darlegen müssen und deren Vorgehen nicht sogleich als "Sabotage" bezeichnen dürfen. Schon die Wortwahl legt aus verständiger Sicht eine einseitige Parteinahme zugunsten des Amtsvormunds nahe.
Hinzu kommt, dass die Reaktion der Richterin "postwendend", noch am Tage des Eingangs der Mitteilung des Amtsvormunds, erfolgt ist und den Antragstellern eine Möglichkeit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden ist. Insoweit kommt es auf den von der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung hervorgehobenen Umstand, der sich ...