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FF 05/2011, Eltern-Recht(s)-Ansichten / VI. Weiterhin offene Probleme

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt
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Mit der vom BVerfG nun getroffenen Übergangsregelung und mit der demnächst erfolgenden gesetzlichen Neuregelung ist dem Elternrecht von Vätern nichtehelicher Kinder in Einklang mit der Entscheidung des EGMR Genüge geleistet und damit zumindest für die Zukunft auch die Gefahr gebannt worden, dass die Bundesrepublik in weiteren vergleichbaren Verfahren wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention vom EGMR zu Entschädigungsleistungen verurteilt wird. Allerdings löst die den Vätern hiermit nun eröffnete Möglichkeit der Teilhabe an der Sorge für ihr Kind noch nicht das Problem, das allen Sorgerechtsstreitigkeiten innewohnt: die Klärung der Frage, ob und wie sehr ein über die Sorgetragung bestehender Konflikt zwischen den Eltern das betroffene Kind belastet und welchen Zündstoff mit möglichen negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl eine, einem Elternteil gerichtlich aufgezwungene gemeinsame Sorge in sich birgt. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Eltern getrennt leben oder sich trennen und Sorgerechtsstreitigkeiten aufgrund dessen virulent werden können. Auf diese Frage gibt nun nicht mehr der Gesetzgeber aufgrund eigener Einschätzung eine generelle Antwort, sondern sie wird zur Beantwortung an die Gerichte weitergereicht.

1. Gerichtliche Wertungen

Diese wiederum sind zwar in der Lage, die im Einzelfall jeweils betroffenen Personen und ihr Verhältnis zueinander einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, ihre Motive und widerstreitenden Standpunkte zu erforschen, sich einen Eindruck von der Entwicklung und seelischen Befindlichkeit des Kindes zu verschaffen, über dessen Sorge Streit geführt wird, und die Schwierigkeiten zu ergründen, die eine gemeinsame Sorgetragung für die Beteiligten vor allem bei Getrenntleben der Eltern oder die ein Sorgerechtswechsel mit sich bringen könnte. Doch auch die...

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