Der Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.1.201 ist als Folgesachenantrag betreffend das Güterrecht in den Scheidungsverbund einzubeziehen. Er ist nicht als verspätet zu behandeln; deshalb kommt weder eine Abweisung als unzulässig, eine Abtrennung der Folgesache oder eine Behandlung als isolierte Familiensache in Betracht. Dem Scheidungsantrag kann noch nicht stattgegeben werden.
Der Schriftsatz vom 12.1.2011, per Fax bei Gericht am 13.1.2011 eingegangen, ist zwar nicht in der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG eingegangen. Da auf den 17.1.2011 ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, lief die Frist zwei Wochen vorher, also am 3.1.2011, einem Montag, ab. Das Gericht schließt sich jedoch der Auffassung des OLG Oldenburg (FamRZ 2010, 2015) an, nach der die Einbeziehung von Folgesachen in den Verbund nur dann an der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist scheitert, wenn die Ladung zum Termin mehr als vier Wochen vor dem Termin erfolgt ist. Hier ist die am 21.12.2011 richterlich verfügte Terminsladung dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am Donnerstag, den 30.1.2010, zugegangen, also 18 Tage vor dem Termin. Wie das OLG Oldenburg nachvollziehbar ausgeführt hat, wissen die Beteiligten erst vom Zugang der Terminsladung an sicher, dass sie handeln müssen, wenn sie Ansprüche mit in den Verbund einbeziehen wollen. Es kann viele gute Gründe geben, Folgesachen erst nach einer Ladung zum Termin anhängig zu machen (s. z.B. zu den Überlegungen betreffend das Güterrecht anschaulich Finger, MDR 2010, 544). Auch im vorliegenden Fall kann es nicht als missbräuchlich angesehen werden, dass die Antragsgegnerin während des Laufes des Scheidungsverfahrens güterrechtliche Ansprüche bislang – auch außergerichtlich – nicht geltend gemacht hatte. Unzweifelhaft hätte sie ja in der Zeit vom 30.1.2010 bis zum 3.1.2011 eine entsprechende Folgesache unter Einhaltung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG anhängig machen können. Dass die zweiwöchige Frist des § 137 Abs. 2 FamFG nicht auf das Gesetz abgestimmt ist, weil z.B. die Ladungsfrist nur eine Woche beträgt, ist klar – es liegt auf der Hand, dass dann, wenn gerade nur diese Ladungsfrist eingehalten wird, die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG nicht gelten kann (so auch OLG Oldenburg a.a.O.). Ebenso muss es sein, wenn die Frist zwischen Zugang der Ladung und dem Termin zwei Wochen, oder z.B. zwei Wochen und einen Tag oder auch – wie hier – zwei Wochen und vier Tage, beträgt; dabei kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass unmittelbar nach Zugang der Ladung Silvester und Neujahr lagen. Angemessen erscheint es in der Tat, dem Beteiligten ab Zugang der Ladung eine zweiwöchige Frist zuzubilligen, um eine Folgesache anhängig zu machen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall auch eingehalten, da der Schriftsatz vom 12.1.2011 am 13.1.2011 bei Gericht eingegangen ist.
Da somit in zulässiger Weise eine Folgesache anhängig gemacht worden ist, kann wegen des dadurch bestehenden Scheidungsverbunds dem Scheidungsantrag des Antragstellers zurzeit nicht stattgegeben werden. Ihm kann nur geraten werden, die Folgesache Güterrecht zügig zu betreiben, um seinen Wunsch nach einer baldigen Scheidung zu verwirklichen.
Mitgeteilt von Peter Aßmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn