Auch wenn für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, das Wechselmodell als Regelfall auszugestalten, stellt die gesetzliche Regelung eine Obliegenheit dar. Wie aus dem Beschluss der Justizministerkonferenz vom Juni 2017 ersichtlich wird, ist eine Diskussion über die gesetzliche Regelung des Wechselmodells unter Berücksichtigung des Kindeswohls geboten. Die politische Notwendigkeit wird durch den Antrag der FDP vom 13.3.2018, in dem die Einführung des Wechselmodells als Regelfall gefordert wird, umso deutlicher. Durch die fehlende gesetzliche Ausgestaltung des Wechselmodells erwachsen in der Praxis erhebliche Problemkreise.
Es müsste eine Rechtseinheit bezüglich der rechtssystematischen Begründung des Wechselmodells entstehen. Die Betreuung des Kindes wirft vor allem in der Praxis aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten der Abgrenzung des Umgangsrechts und der elterlichen Sorge unter Betrachtung der jeweiligen Zeitspanne der Betreuung Probleme auf. Eine einheitliche Betrachtung und konkrete Regelung erscheinen zur Wahrung der Rechtssicherheit als überfällig. Beim Wechselmodell werden den Eltern verschiedene Aufgaben zugeteilt, weshalb eine Unterscheidung zwischen betreuendem und umgangsberechtigtem Elternteil – aufgrund der wechselseitigen Betreuung – faktisch nicht möglich ist. Infolgedessen wird teilweise – zurecht – die Aufhebung der Trennung und die Schaffung einer einheitlichen gerichtlichen Gestaltung der Betreuung gefordert.
Auch bezüglich der Bestimmung des Unterhalts bei Anwendung des Wechselmodells liegen erhebliche Schwierigkeiten vor. Diese Unstimmigkeit wird vor allem unter Betrachtung der §§ 1601 ff. BGB i.V.m. § 1612 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Nr. 2 BGB deutlich. Als gesetzlicher Regelfall wird hierbei die Erfüllung des Unterhaltsanspruches eines Elternteils durch Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Nr. 2 BGB) und die Erbringung des Unterhalts durch den nichtbetreuenden Elternteil durch Geldrente festgelegt (§ 1612 Abs. 1 S. 1 BGB). Unabhängig von der Tatsache, dass diese Unterhaltsbestimmung auch in Bezug auf das Residenzmodell veraltet erscheint, ist sie für die Berechnung beim Wechselmodell mehr als ungeeignet. Dies zeigt sich vor allem bei der Aufteilung der Mehrkosten für das Wechselmodell. Die Berechnung des Unterhalts bei Anwendung des Wechselmodells sollte demnach unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit – nicht wie bisher durch die Rechtsprechung – einheitlich durch den Gesetzgeber geregelt werden.