Die Ehegatteninnengesellschaft ist kein Auffangtatbestand per se für den Fall des Scheiterns eines Zugewinnausgleichsanspruchs trotz positiven Endvermögens des anderen Ehegatten. Es muss insbesondere ein tauglicher Gesellschaftszweck vorliegen, an den bestimmte Anforderungen zu stellen sind. Dem genügen weder eine extrem sparsame Lebensführung mit dem Ziel, im Alter ausreichende Mittel zur Verfügung zu haben, noch allein das Vorhandensein eines höheren Geldvermögens beim anderen Ehegatten, so zurecht das OLG Düsseldorf, das deshalb auch eine Bruchteilsgemeinschaft am Bankguthaben ausschloss. Bereits das OLG Bremen hatte entschieden, dass allgemeine Vermögensbildung nicht Zweck einer Innengesellschaft sein kann. Ansonsten veranlasst das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft (hier vom OLG Düsseldorf verneint) grundsätzlich zu "Zurückhaltung" bei der Prüfung einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft.
Auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte sind bei der Ehegatteninnengesellschaft im Blick zu behalten, wie zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Sozialgerichts Duisburg zeigen.
Bei der Beurteilung der Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird bei Familienangehörigen grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt, da es innerhalb des Familienverbunds typischerweise an einem Interessengegensatz fehlt. Hier wird besonders auf den objektiven Drittvergleich geachtet. Wer jedoch als Gesellschaftsbeitrag landwirtschaftlichen Grund und Boden einbringt (Allein-, Miteigentum, Pacht), behält das Fruchtziehungsrecht nach § 99 BGB, welches die Mitunternehmerstellung vermittelt. Die eingebrachte Frucht verkörpert das Unternehmerrisiko – im Gegensatz zur Immobilie. Die Fläche muss jedoch mindestens 10 % der Gesamtfläche betragen. Andererseits genügt es nicht, wenn ein Ehegatte die Gesamtfläche einbringt und der andere nur seine Arbeitskraft.
Arbeitet ein Ehegatte im Unternehmen des anderen mit, ist auch zu beurteilen, ob die Tätigkeit im Unternehmen eines Ehegatten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt oder nicht. Eine abhängige Beschäftigung wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für ein Familienmitglied tätig ist. In diesem Fall ist aber insbesondere zu prüfen, ob der Angehörige in einem Familienunternehmen als Beschäftigter, als Mitunternehmer bzw. Mitgesellschafter eines Angehörigen arbeitet oder ob seine Tätigkeit lediglich als familienhafte Mithilfe anzusehen ist. Das Sozialgericht Duisburg hat die Abgrenzungskriterien zusammengefasst: persönliche Abhängigkeit durch Betriebseingliederung, Unterordnung und Weisungsrecht des anderen Ehegatten, angemessenes Entgelt zur freien Verfügung, dessen Buchung als Betriebsausgabe, schriftlicher Arbeitsvertrag, Ersetzung einer anderen Arbeitskraft.