Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB bzgl. der 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Vorschrift bestimmt, dass, falls es sich bei der Schenkung um eine solche an den Ehegatten handelt, die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Dritten (Nichtehegatten) ist aufgrund der ehelich bedingten wirtschaftlichen Verflechtung gerechtfertigt. Die Vorschrift sorgt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums für einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den sonstigen Pflichtteilsberechtigten. M hatte F mehr als zehn Jahre vor seinem Tod ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Die Beziehung zum Nebengüterrecht ergibt sich daraus, dass auch Zuwendungen unter die Vorschrift fallen, weil das "Geschenk" – welches als Zuwendung eben rechtlich gar keins ist – wegen der Ehe wirtschaftlich dem Geber noch zur Verfügung stand und sich bei diesem daher die "Schenkung" nicht auswirkte, er sie nicht "spürte".
Erbrechtlich gilt die ehebezogene Zuwendung als unentgeltlich und wird wie eine Schenkung behandelt. Dies wirkt sich vor allem beim Pflichtteilsrecht aus (§ 2325 BGB). Eine Schenkung wird nur dann nicht angenommen, wenn sie "drittanspruchsfest" ist. Das ist der Fall, wenn sie aus zusätzlichen Gründen – neben dem der ehelichen Geschäftsgrundlage – nicht als objektiv unentgeltlich angesehen werden kann, z.B. wenn sie zur angemessenen Alterssicherung des anderen Ehegatten erfolgt. Bei der Prüfung der Frage, ob die unbenannte Zuwendung unter § 2325 BGB fällt, kommt es bei Zinszahlungen nach einer neuen BGH-Entscheidung darauf an, ob diese Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – einen gemäß §§ 1360, 1360a BGB geschuldeten Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten darstellen.
Bei ehebezogenen Zuwendungen sind immer die Tatbestände des Anfechtungsgesetzes im Blick zu behalten. Eine mit Rücksicht auf die zwischen den Vertragsschließenden bestehende Ehe erfolgte Grundstücksübertragung stellt keine entgeltliche Kausalbeziehung dar. Zuwendungen, die in der Erwartung erbracht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, begründen kein Entgelt i.S.d. § 4 AnfG.
Die Haftungsmitübernahme für Finanzierungsverbindlichkeiten kann nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe mangels Übertragung von Vermögenssubstanz keine ehebezogene Zuwendung sein. Dies entspricht bisher ergangener Rechtsprechung.