Das OLG Frankfurt[53] hat einen Schadensersatzanspruch eines Kindes wegen Barabhebungen von einem Sparkonto verneint, die der Vater vorgenommen hatte. Die Vorinstanz[54] hatte den Vater nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 17.300 EUR verpflichtet. Zwar komme, so das Oberlandesgericht, ein Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB in Betracht, der nicht nur den Haftungsmaßstab bestimme, sondern selbst Anspruchsgrundlage sei (Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge). Auch habe das Sparbuch auf den Namen der Tochter gelautet, wo für diese Geld angespart werden sollte. Die Vorschrift verbiete, Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Ziel der Vermögenssorge sei die Bewahrung des Vermögens des Kindes zu dessen Nutzen. Widerrechtlich sei auch die Verwendung des Kindesvermögens zu Unterhaltszwecken.

Das Rechtsmittel des Vaters hatte dennoch Erfolg, weil das Sparguthaben zum Zeitpunkt der Abhebung nicht dem Vermögen der Tochter zuzuordnen war. Der Senat hat die Einzelfallumstände gegeneinander abgewogen und zwei Umständen den entscheidenden Ausschlag zugemessen: dass der Vater das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben, sondern behalten hatte und dass das Sparvermögen nicht von Dritten, sondern von den Eltern stammte. Dahinter hatte alles andere zurückzustehen: die nominelle Anlegung des Sparbuchs auf die Tochter, sie hatte das Konto selbst eröffnet (der Vater war aber ebenfalls Partner des Bankvertrags); der Vater hatte das Sparguthaben gegenüber der Mutter, seiner Ehefrau, bei der Beauskunftung des Trennungsvermögens nicht angegeben; der Freistellungsauftrag wurde von den Eltern als gesetzliche Vertreter der Tochter erteilt und der Vater hatte das Sparbuch (aus dem Mitbesitz beider Eltern) eigenmächtig in seinen Alleinbesitz verbracht. Alles in allem konnte für den Senat kein Zweifel daran aufkommen, dass sich der Vater die Verfügung über das Sparguthaben mindestens bis zur Volljährigkeit der Tochter vorbehalten wollte.

Das OLG Bremen[55] hat entschieden, dass eine Abgeltungsklausel in einem Vergleich, der im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung geschlossen wird, solche Ansprüche nicht erfasst, die erst durch den Vergleichsabschluss selbst entstehen. Es ging um das Verschweigen eines für den Vergleichsabschluss relevanten Umstands, worin eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu sehen war. Der schädigende Ehegatte hatte vor dem Vergleichsabschluss heimlich Geld von einem Konto, um das es ging, abgehoben.

Das OLG Bremen hat auf einen Schadensersatzanspruch wegen Umgangsverweigerung erkannt,[56] auch beim Ferienumgang. Der Kindesvater könne von der Kindesmutter die Kosten für den von ihm mit der Erwirkung der Passherausgabe in der Türkei beauftragten Rechtsanwalt ersetzt verlangen.

Das OLG Nürnberg hat sich zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Missbrauchs einer Kontovollmacht geäußert.[57] Die Ehefrau "räumte" weit ein Jahr nach der Trennung und noch vor der Scheidung ein Alleinkonto des Ehemanns durch Überweisung von 83.000 EUR auf das Konto ihrer Mutter mit dem Verwendungszweck "privat Schulden" ab. Ihr Einwand, das Geld sei für Steuerschulden gedacht gewesen, für welche der Ehemann allein hafte, blieb wegen des Verwendungszwecks und auch deshalb ohne Erfolg, weil das Geld an die Mutter und eben nicht an das Finanzamt transferiert wurde. Auch das nicht erfüllte Strafantragserfordernis nach §§ 266 Abs. 2, 247 StGB stand als rein strafverfahrensrechtliche Vorschrift der Verurteilung nicht entgegen.

[54] AG Biedenkopf, Beschl. v. 19.2.2018 – 34 F 762/15 RI, zitiert nach der Veröffentlichung der OLG-Entscheidung bei juris.
[55] OLG Bremen NZFam 2018, 1151.
[57] OLG Nürnberg NZFam 2019, 27.

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