In einer wichtigen Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof einen isolierten Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, für unzulässig gehalten.[44] Ein solcher Antrag liegt aus Sicht desjenigen Elternteils, der auf dem "kürzesten" Weg über den Ausgleichsanspruch Rückgriff nehmen will, nahe. Dies widerspricht jedoch, so der Bundesgerichtshof, wegen des möglicherweise ausufernden Streitstoffs den Kindesinteressen.

Von großer praktischer Relevanz ist ferner die Frage der Zulässigkeit einer Klagänderung, nachdem das Kind zum anderen Elternteil gewechselt oder volljährig geworden ist. Muss neu geklagt oder kann ein Parteiwechsel (subjektive Klagänderung) vorgenommen werden? Letzteres vertritt das OLG Hamburg selbst noch für das Beschwerdeverfahren[45] und hält die Verweigerung der Zustimmung durch die Gegenseite für rechtsmissbräuchlich. Anderer Auffassung ist mit beachtlichen Gründen das OLG Hamm.[46] Ähnlich wie beim Drittwiderantrag (s.o.) würde ein völlig neuer Streitstoff eröffnet (Beispiel: Nach Auffassung des OLG Frankfurt[47] und des OLG Rostock[48] kommt es auf das Einkommen des betreuenden und nicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils an, wobei mindestens der unterste Tabellensatz anzusetzen ist. Dem folgt das OLG Düsseldorf, es sei denn, der Barunterhaltspflichtige hat geringere Einkünfte als dieser.[49] Anders das OLG Koblenz, welches auf das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abgestellt hat,[50] in einer neueren Entscheidung mit der Einschränkung, dass dann auf den betreuenden Elternteil abzustellen sei, wenn dieser das wesentlich höhere Einkommen erziele,[51] weil sich die Lebensstellung der Kinder faktisch an dessen Einkommen orientiere.) und der Gegenpartei eine Instanz genommen.

[44] BGH FamRZ 2018, 681.
[45] OLG Hamburg NZFam 2019, 37.
[48] OLG Rostock FamRZ 2003, 933.
[49] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.10.2004 – 7 UF 114/04, juris.
[50] OLG Koblenz FamRZ 1998, 173.

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