BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – XII ZB 365/18

a) Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.2.2019 – XII ZB 364/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbeschl. BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538).

BGH, Beschl. v. 20.2.2019 – XII ZB 364/18

Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.

OLG Hamm, Beschl. v. 24.7. 2018 – 11 UF 57/18, juris = FamRZ 2019, 531

1. Kann eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur begründet werden, wenn ihm die Verwertung seines Vermögens angesonnen wird, kommt es stets darauf an, ob die Vermögensverwertung zumutbar ist. (Rn 26)

2. Die Verwertung des Vermögensstammes kann nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH, 2.11.1988 – IVb ZR 7/88). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (BGH, Beschl. v. 30.8.2006 – XII ZR 98/04). (Rn 27)

3. Das unterhaltspflichtige Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise zu seinem Lebensunterhalt wie das unterhaltspflichtige Kind, dem die selbst bewohnte Immobilie noch zu Eigentum gehört. Eine Unterscheidung ist sachlich nicht gerechtfertigt. (Rn 32)

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