BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – X ZA 1/17
Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn 7). Diese Grundsätze gelten auch für Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe. Reichen die von einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht aus, so ist die Vermutung gerechtfertigt, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben sind. Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 2.4.2008 – XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn 8, zur Darlegung des Verbleibs früher vorhandener erheblicher Geldbeträge). Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH NJW-RR 2008, 953 Rn 8).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2019 – 13 WF 67/19
1. Im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist das Ausgangsgericht regelmäßig an der Zulässigkeitsprüfung einer sofortigen Beschwerde mit deren Verwerfung gehindert und zur Begründetheitsprüfung verpflichtet, damit die gesetzliche Anordnung einer Selbstüberprüfung in § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht leerläuft (vgl. Senat, Beschl. v. 15.11.2018 – 13 WF 199/18, juris).
2. Die Verwerfungskompetenz für unzulässige Beschwerden liegt in diesen Fällen allein beim Rechtsmittelgericht.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.3.2019 – 13 WF 61/19
1. Ein Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II erfolgt nur in Höhe geleisteter Aufwendungen, also nur für vergangene Unterhaltsperioden und steht einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) von Kindesunterhaltsansprüchen für künftige Monate nicht entgegen. Bereits bestehende aber noch nicht fällige Ansprüche sind ebenso wie alle erst künftig entstehenden Ansprüche vom Anspruchsübergang ausgenommen (vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, Rn 1161).
2. Die freiwillige Zahlung von Kindesunterhalt lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners an einer vollständigen Titulierung entfallen (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn 39 m.w.N.), noch begründet sie Mutwillen des hierauf antragenden Unterhaltsgläubigers (vergleiche Musielak/Voit/Fischer, ZPO § 114 Rn 38).
OLG Köln, Beschl. v. 17.8.2018 – 10 UF 35/18
Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen.