[1] I. Der Antragsgegner wehrt sich gegen die Feststellung des Trennungszeitpunkts und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in der Folgesache Zugewinnausgleich.
[2] Die Beteiligten begehren in einem in den Scheidungsverbund einbezogenen Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen und die Feststellung des Trennungszeitpunkts. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Beteiligten sich am 28.2.2016 getrennt haben, und den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens, seines Vermögens zum Trennungszeitpunkt und seines Endvermögens zu erteilen sowie die Auskünfte durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Kammergericht verworfen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
[3] II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
[4] 1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über 600 EUR nicht erreicht werde. Maßgeblich für die Beschwer sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung. Die Beschwerdesumme werde allerdings auch erreicht, wenn der Beschwerdeführer im Falle eines zu niedrigen Beschwerdeantrags diesen noch innerhalb der Begründungsfrist erweitere, sofern nicht der vorangegangene Antrag einen Beschwerdeverzicht enthalte.
[5] Der hinsichtlich des Umfangs seiner Beschwer darlegungspflichtige Antragsgegner habe seine Beschwer zunächst daraus hergeleitet, dass er an der Feststellung des von ihm benannten Trennungsdatums (1.1.2017) ein besonderes Interesse habe, weil die Antragstellerin im Zeitraum zwischen Februar 2016 und Januar 2017 einen Vermögenszuwachs in Höhe von 12.600 EUR erzielt habe. Die Antragstellerin habe jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage des korrekten Trennungszeitpunkts keine Auswirkungen auf den Ausgleich dieses Vermögenszuwachses habe, weil das Endvermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags berechnet werde. Der Antragsgegner sei daher durch die Feststellung des Trennungszeitpunkts 28.2.2016 nicht beschwert.
[6] Auch soweit der Antragsgegner innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist seine Beschwerdeanträge dahingehend geändert habe, dass er die Aufhebung der Feststellung des Trennungszeitpunkts und seiner Auskunftsverpflichtung zum 28.2.2016 begehre, sei eine hinreichende Beschwer nicht dargelegt.
[7] Hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung zum festgesetzten Trennungszeitpunkt 28.2.2016 richte sich das Abwehrinteresse des Antragsgegners nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Auskunftserteilung und Belegvorlage verbunden sei. Ein besonderer Aufwand, der die Beschwerdesumme übersteigen würde, sei trotz eines vorangegangenen gerichtlichen Hinweises weder dargetan noch ersichtlich. Auch der Vortrag der Antragstellerin, sie sehe ein Interesse des Antragsgegners an der Festlegung eines späteren Trennungszeitpunkts darin, dass diesem Ende 2016 das Guthaben seines Festgeldkontos bei der Bank of Scotland ausbezahlt worden sei, was er in seiner Vermögensauskunft bislang verschwiegen habe, könne keine hinreichende Beschwer begründen. Denn der Antragsgegner habe sich dieses Vorbringen nicht zu eigen gemacht und nicht dargelegt, ob, wann und ggf. in welcher Höhe eine entsprechende Kontoabhebung erfolgt sein soll.
[8] 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu Unrecht wegen Nichterreichens der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwer von über 600 EUR verworfen.
[9] a) Zwar ist das Kammergericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529 Rn 6 m.w.N.; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.) grundsätzlich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dass der insoweit für die sorgfältige Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten 500 EUR nicht übersteigt, stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede.
[10] Ebenso steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, für die Bewertung des Beschwerdegegenstands dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529 Rn 7 m.w.N.; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
[11] b) Indessen rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, das Kammerg...