Eine vorherige Anhörung der Beteiligten vor Anordnung des Gutachtens ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber regelmäßig geboten: Erstens zur Erforderlichkeit des Gutachtens, zweitens zu den Beweisfragen und drittens zur Person des Sachverständigen.[45] Es spricht nichts dagegen, die Beweisfragen mit dem Sachverständigen vorab telefonisch zu erörtern, die Beteiligten hiervon zu unterrichten und mit kurzer Frist zu den Beweisfragen anzuhören (§ 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 404 Abs. 2, 404a Abs. 2 ZPO).[46]

[45] Prütting/Helms/Hammer, § 163 Rn 7; MüKo-FamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, § 163 Rn 5.
[46] Prütting/Helms/Hammer, § 163 Rn 8b.

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