Dass das Familiengericht die Ermittlungen selbst in die Hand nehmen muss und nicht etwa das Jugendamt ermitteln lassen darf, lässt sich auch mit dem hohen Stellenwert begründen, den das BVerfG[28] der eigenen Ermittlungspflicht des Familiengerichts beimisst. Denn die Ermittlungspflicht entfaltet grundrechtliche Schutzfunktion. Selbstverständlich ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht ausgeschlossen, dass das Familiengericht bei der ihm aufgegebenen Ermittlung der (im entschiedenen Fall für und gegen einen Sorgerechtsentzug sprechenden) Tatsachen auch die Aussagen der seitens des Jugendamts mit dem Sachverhalt befassten Fachkräfte heranzieht. Das Gericht hat diese Aussagen jedoch wie die Angaben anderer mit dem Fall befasster Personen genau zu analysieren, mit anderen Informationen abzugleichen und in den größeren sachlichen Kontext zu stellen. Es hat all das rechtlich zu würdigen und vor diesem Hintergrund eine eigene Entscheidung zu treffen. Dem wird das Familiengericht nicht gerecht, wenn es ohne Weiteres von einer Bindung an die Einschätzung des Jugendamts ausgeht.

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