I. Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG
Abgabe von Willenserklärungen: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden handelte es sich bei der Klage eines Vaters gegen seine Kinder auf Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten, welche die Zahlung von Unterhalt betrafen, um eine Unterhaltssache im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Die Entscheidung gründet auch, aber nicht nur auf dem weiten Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Unterhaltssachen" in § 231 Abs. 1 FamFG ("Wurzeltheorie"). Die Mutter der minderjährigen Kinder war dem Vater zur Rückübertragung seines ehemaligen Grundstücks verpflichtet. Diese genehmigte sie notariell am selben Tag wie sie – dieses dinglich belastend – die unterhaltsbezogene Reallast zugunsten der Kinder bestellte. Sie ließ zuerst die Reallast eingetragen und erst danach dann die Eigentumsumschreibung. Der Vater erhielt somit ein belastetes Grundstück zurück und klagte vor dem Landgericht gegen die Kinder auf Zustimmung zur Löschung. Im selben Verfahren machten die Kinder sodann einen Unterhaltsanspruch geltend. Diese Widerklage wurde abgetrennt und an das Familiengericht verwiesen. Der Klage des Vaters wurde stattgegeben. Das OLG hob das Urteil auf, wies die Sache aber nicht an das Landgericht zurück, sondern verwies an das Familiengericht: das Landgericht hätte das Rechtswegverfahren nach § 17a GVG durchführen müssen. In der Sache griff der dolo-agit-Einwand: Der Vater könne die Löschung der Reallasten nicht verlangen, solange nicht feststehe, ob er sie nicht unterhaltsrechtlich schulde, was vorgreiflich sei. Nicht thematisiert wurde, ob sich die Mutter, die Schuldnerin des Rückübereignungsanspruchs (eines unbelasteten Grundstücks!) war, ihrerseits treuwidrig verhielt, indem sie die zeitliche Abfolge in dargelegter Weise arrangierte. Zumindest könnten sich ihre Pflichten und Interessen gegenüber dem Vater mit ihren Pflichten als unterhaltsrechtliche Vertreterin der Kinder widersprochen haben (vgl. § 1909 Abs. 1 und 2 BGB).
Da es bei der Einordnung eines Verfahrens als sonstige Familiensache i.S.d. 266 FamFG auch auf das Vorbringen der Gegenseite ankommt, muss ggf. bereits zur Klärung der Zuständigkeit Beweis erhoben werden, so das OLG Frankfurt im Hinblick auf das streitige Bestehen eines Verlöbnisses. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um eine sog. doppelrelevante Tatsache handelt, wie im Streitfall, wo es um eine Darlehensrückzahlungspflicht ging, die materiell vom Familienstand unabhängig war. Dies sieht der Bundesgerichtshof möglicherweise anders, vgl. die Ausführungen des Verfassers hierzu und zur sic-non-Rechtsprechung, die das OLG Frankfurt hier angewendet hat, in seinem letzten Jahresrückblick.
II. Eheverträge
In einer Entscheidung vom 20.3.2019 hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem Problem der Mehrsprachigkeit eines Urkundstextes zu befassen. Die deutsche Fassung war von den Beteiligten und vom Notar unterschrieben, die englische Fassung nicht. Der deutsche Notar hatte eine der Klauseln falsch ins Englische übersetzt. Er verlas den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden. Entgegen der Vorinstanz entschied der Bundesgerichtshof, dass keine zweisprachige Beurkundung, damit kein Dissens vorliege und der Vertrag damit wirksam sei. Dies hatte mit der Zurückverweisung zur Folge, dass nunmehr eine Inhalts- und Ausübungskontrolle durchzuführen ist (auf die es aus folgerichtiger Sicht des OLG nicht angekommen war).
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass sich die Ehefrau im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive Unterlegenheit bei der notariellen Beurkundung nicht mit der Begründung berufen konnte, dass sie von ihrem Ehemann während der Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen, erniedrigender Schikane und erheblichen Bedrohungen konfrontiert gewesen, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten schweren Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der Trennung und der Beurkundung zwei Jahre vergangen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Verrechnungsabrede zum Versorgungsausgleich besteht. Dies ist richtig, denn es auch hier keinen Kontrahierungszwang geben.
Götsche hatte die wichtigsten Beratungspunkte zusammengestellt:
Die Anrechte von Bundesbeamten (und Bundesrichtern, Soldaten und Bundesabgeordneten) werden intern geteilt, die von Landes- und Kommunalbeamten extern gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG. Die interne Teilung i...