Auf zwei im Ansatz gleiche, im Ergebnis sich jedoch unterscheidende Gesetzgebungsvorschläge von Wever und Herr soll an dieser Stelle hingewiesen und es soll auch ihr Wortlaut wiedergegeben werden. Dies wegen der Bedeutung für die Praxis, beginnend bei der anwaltlichen Beratung zur Vermögensauseinandersetzung, und in der Hoffnung, dass auf diesem Weg eine breite fachliche Diskussion angestoßen werden möge.
Beide Vorschläge bauen auf folgenden Thesen auf:
- Konkludente Ehegatteninnengesellschaft und familienrechtlicher Vertrag sui generis (ehebezogene Zuwendung und Kooperation/Arbeitsleistungen) sind – als Richterrecht – nach wie vor begründeter Kritik ausgesetzt.
- Die konkludente Ehegatteninnengesellschaft als besondere Anspruchsgrundlage zwischen Ehegatten ist aufzugeben. Sie kommt nur noch unter denjenigen materiellen und prozessualen Voraussetzungen in Betracht wie sie außerhalb des Familienrechts gelten.
- Bestehender Regelungsbedarf kann nur durch den Gesetzgeber erfüllt werden.
- Geeigneter Standort ist insoweit das BGB, und zwar weder das allgemeine noch das besondere Schuldrecht, sondern das Familienrecht.
Wever schlägt eine eigene Norm vor:
"§ 1588a BGB Ausgleich nach Leistungen besonderer Art"
(1) Hat ein Ehegatte dem anderen unentgeltlich eine Zuwendung oder vermögensbildende Arbeitsleistungen zur Förderung der Lebensgemeinschaft erbracht, die über die Bedürfnisse des täglichen Lebens hinausgehen, so kann er beim Scheitern der Lebensgemeinschaft einen angemessenen Ausgleich verlangen, sofern er die Leistung bei Voraussehen des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nicht erbracht hätte und soweit ihm die Beibehaltung der bestehenden Vermögenslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob bereits das Güterrecht zu einem angemessenen Vermögensausgleich führt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für unentgeltliche Zuwendungen und Arbeitsleistungen, die Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Dritte zur Förderung der Lebensgemeinschaft erbracht haben.“
Herr plädiert für eine Ergänzung des § 1378 BGB:
"(2) 1Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht vor, steht dem anderen Ehegatten gleichwohl eine Ausgleichsforderung zu, soweit"
1. das aktive Endvermögen i.S.d. § 1375 Absatz 1 Satz 1 auf Wertschöpfungen des anderen Ehegatten beruht und
2. das Versagen eines Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar wäre.
2Das Versagen eines Ausgleichsanspruchs ist insbesondere unzumutbar, soweit
1. ein Überschuss nach Absatz 1 wegen nachträglichen Fortfalls von Vermögen i.S.d. § 1374 nicht vorliegt oder
2. dem Endvermögen i.S.d. § 1375 Absatz 1 Satz 1 Verbindlichkeiten entgegen stehen.
3Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen ist und der Ausschluss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht standhält.“
Autor: Dr. Thomas Herr , Fachanwalt für Familienrecht, Kassel
FF 5/2020, S. 186 - 194