In einer Entscheidung vom 20.3.2019 hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem Problem der Mehrsprachigkeit eines Urkundstextes zu befassen. Die deutsche Fassung war von den Beteiligten und vom Notar unterschrieben, die englische Fassung nicht. Der deutsche Notar hatte eine der Klauseln falsch ins Englische übersetzt. Er verlas den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden. Entgegen der Vorinstanz entschied der Bundesgerichtshof, dass keine zweisprachige Beurkundung, damit kein Dissens vorliege und der Vertrag damit wirksam sei. Dies hatte mit der Zurückverweisung zur Folge, dass nunmehr eine Inhalts- und Ausübungskontrolle durchzuführen ist (auf die es aus folgerichtiger Sicht des OLG nicht angekommen war).
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass sich die Ehefrau im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle auf eine subjektive Unterlegenheit bei der notariellen Beurkundung nicht mit der Begründung berufen konnte, dass sie von ihrem Ehemann während der Lebensgemeinschaft mit über Jahre anhaltenden Übergriffen, erniedrigender Schikane und erheblichen Bedrohungen konfrontiert gewesen, die zu einer nach der Trennung diagnostizierten schweren Depression und Panikattacken geführt haben, wenn zwischen der Trennung und der Beurkundung zwei Jahre vergangen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Verrechnungsabrede zum Versorgungsausgleich besteht. Dies ist richtig, denn es auch hier keinen Kontrahierungszwang geben.
Götsche hatte die wichtigsten Beratungspunkte zusammengestellt:
Die Anrechte von Bundesbeamten (und Bundesrichtern, Soldaten und Bundesabgeordneten) werden intern geteilt, die von Landes- und Kommunalbeamten extern gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG. Die interne Teilung ist von Nachteil, da die Beamtenversorgung qualitativ höherwertiger ist. Sie ist endgehaltsbezogen und eine der hochwertigsten deutschen Altersversorgungen überhaupt. Das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ist niedriger. Die Versorgungen der Beamten sind in der Vergangenheit stärker gestiegen als die der gesetzlichen Rentner. Der Beamte verliert in Höhe des Ausgleichswertes seine Dienstunfähigkeitsabsicherung; werden ihm gesetzliche Rentenansprüche übertragen, erwirbt er eine solche nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung). Die Anrechte aus einer besonderen beamtenversorgungsrechtlichen Altersgrenze können verloren gehen. Es fallen vermeidbare Teilungskosten an.
Eine Verrechnungsabrede zweier Landesbeamter verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG, auch wenn sie gegen den Willen des Dienstherrn erfolgt. Die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Schleswig wurde bestätigt.
Im Rechtsverhältnis der Ehegatten zueinander besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verrechnungsabrede, selbst dann nicht, wenn der andere Ehegatte gesetzlich versichert ist und durch die Abrede keine Nachteile hätte. Finanzielle Nachteile von Beamten beim Versorgungsausgleich, die auf einem selbst gewählten Vorruhestand beruhen, können, so der Bundesgerichtshof, einen Billigkeitsanspruch nach § 1353 BGB ohnehin nicht begründen. Im Übrigen besteht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit kein Kontrahierungszwang. Schwamb hat am Beispiel der Mütterrente darauf hingewiesen, dass bei der Abfassung einer Verrechnungsabrede auf zweifelsfreie Formulierungen zu achten ist.
Siede hat darauf hingewiesen, dass trotz der grundsätzlichen Vorteile für den Beamten, die eine Verrechnungsabrede mit sich bringen kann, jeder Fall genau auf evtl. Nachteile zu prüfen ist, die ebenfalls denkbar sind: dem Beamten könne (v. a. bei Scheidung im fortgeschrittenen Alter) der Vorteil der nur schrittweisen Überführung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Ertragswertbesteuerung auf die nachgelagerte Besteuerung entgehen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. A lit. Aa EStG), an der bei interner Teilung auch der Beamte partizipiert. Auch stelle sich derzeit die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts gegenüber Beamtenpensionen als günstiger dar. Schließlich habe er bei einem Wechsel in die Privatwirtschaft das Risiko der Abwertung durch die vorzunehmende Nachversicherung (sofern nicht ausnahmsweise ein AltersGG bestehe) hinsichtlich des vollen Ehezeitanteils und nicht nur hinsichtlich des ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Anteils zu tragen.