Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Grundsatzentscheidung geklärt, dass, geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, bei der Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist.
Ohne diese – oder eine im Ergebnis gleichwertige Lösung – finanziert der Nichteigentümerehegatte über den Zugewinnausgleich teilweise die Immobilie des anderen. Dieses von den wenigen damit befassten Obergerichten – und nunmehr auch dem Bundesgerichtshof – als unbillig angesehene Ergebnis galt es zu korrigieren.
Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall nunmehr zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen. Damit hat sich der Bundesgerichtshof mit überzeugender Begründung, welche die Zugewinnausgleichsberechnung vereinfachen dürfte, gegen die von den Oberlandesgerichten Bamberg und Karlsruhe zuvor vertretenen Modelle entschieden. Das hat außerdem den dogmatischen Vorteil, dass die eigentlich stichtagswidrige retrospektive Bewertung vermieden wird. Der BGH konnte die zutreffenden Überlegungen von Schulz, der – ebenfalls zur Vermeidung einer retrospektiven Bewertung – vorgeschlagen hatte, das Scheitern der – bis kurz vor dem Anfangsstichtag bestandenen – nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu unterstellen, noch an mehreren Stellen einfließen lassen; lediglich in der Begründung folgte der BGH Schulz nicht.
Ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB sowie ein Anspruch wegen missbräuchlicher Kontoverfügung wurde vom OLG Brandenburg abgelehnt, obwohl der Ehemann einen Teil eines gemeinsam aufgenommen Kredits vom Gemeinschaftskonto auf sein Alleinkonto überwiesen hatte um mit einem Teil des Geldes seinen Dispositionskredit zurückzuführen. Dieser war aufgelaufen, weil die Familie finanziell über ihre Verhältnisse gelebt hatte.