1. Ebenso wie eine vorgeburtliche Sorgeerklärung ist auch ein vorgeburtlicher Sorgerechtsentzug, der mit der Geburt Wirkung entfaltet, möglich und stellt keine unzulässige "Vorratsentscheidung" dar.

2. Auch wenn Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern bestehen und konkrete Schädigungen des Kindes zu befürchten sind, ist die Trennung des Säuglings von den Eltern nicht gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, dass im Hinblick auf eine drohende Bindungsstörung bis zur Begutachtung durch den psychologischen Sachverständigen im Hauptsacheverfahren noch keine gravierende Schädigung eintreten wird und weiteren Gefahren für das Kind durch unterstützende Jugendhilfemaßnahmen begegnet werden kann.

(red. LS)

OLG Hamm, Beschl. v. 24.2.2020 – 22 UF 253/19 (AG Ibbenbühren)

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