(a) Betreuung (§ 1570 BGB)
Sofern nicht völlig klar ist, dass mit der Geburt von Kindern nicht mehr zu rechnen ist (auch bei insoweit relativ eindeutigem biologischem Alter), ist aber auch an die Möglichkeit einer Adoption von Kindern zu denken.
Hier muss ein Ausschluss des Anspruchs nach § 1570 BGB wegen des sehr hohen Stellenwertes des Betreuungsunterhalts regelmäßig ausscheiden. Dagegen kommt je nach Ausgestaltung eine Modifikation des Anspruchs ohne weiteres in Betracht.
Wie erwähnt, kann in diesem Bereich umgekehrt aber auch eine verstärkende Vereinbarung gewünscht sein, etwa mit dem Ziel einer Wiederherstellung des früheren Altersphasenmodells. Leitendes Motiv ist hier häufig der Wunsch nach einem weitgehenden Ausschluss einer Fremdbetreuung des Kindes.
Empfehlenswert ist auch die Differenzierung zwischen Basisunterhalt und kindbezogenen Verlängerungsgründen. Ein Endpunkt der Zahlungspflicht kann vereinbart werden unter Zugrundelegung der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt eine altersentsprechende Entwicklung des Kindes vorliegt und deshalb keine (oder nur eingeschränkte) Betreuung durch den jeweiligen Elternteil erforderlich ist.
(b) Alter, Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB)
Im Ausgangspunkt sind Ausschluss oder Einschränkungen auch hier bedenklich, weil beide Ansprüche im "Ranking" ebenfalls hoch angesiedelt sind. Entscheidend sind allerdings die Verhältnisse im Einzelfall. Ist bei Vertragsschluss nicht absehbar, ob und wann der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte, ist gegen einen Anspruchsausschluss regelmäßig nichts einzuwenden.
Ist der bedürftige Ehegatte noch relativ weit vom Rentenalter entfernt, bei Vertragsschluss ohne gesundheitliche Einschränkungen und im Besitz von Vermögen, kann davon ausgegangen werden, dass im Alter keine wirtschaftliche Notlage eintreten wird.
Im Ergebnis ist ein Anspruchsausschluss immer unkritisch, sofern der potenziell bedürftige Ehegatte bei Vertragsabschluss jung und gesund ist, denn dann ist nicht absehbar, ob und wann eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters oder Krankheit eintreten könnte.
(c) Erwerbslosigkeit, Aufstockung (§ 1573 Abs. 1, 2 BGB)
Ein Anspruchsausschluss ist hier vom Ansatz her zunächst unkritisch, weil nicht der Kernbereich betroffen ist. Je nach Ehemodell kann der Anspruch aber im Einzelfall bedeutsam werden, etwa im Zusammenhang mit einem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen.