Für den Vertragsgestalter ist es regelmäßig eine "Gewissensfrage", ob er den Bereich des Trennungsunterhalts in den Vertrag aufnimmt oder nicht. Die Mehrzahl der einschlägigen Handbücher rät davon ab.
Die Interessenlage der Vertragsparteien spricht eher für eine Aufnahme, denn gerade die erste Zeit nach der Trennung ist emotional besonders belastet. Liegt insoweit keine vertragliche Regelung vor, ist bei Differenzen ein gerichtliches Verfahren meist nicht vermeidbar. Sofern abzusehen ist, dass der Titel für die Trennungszeit höher ausfällt als derjenige nach Scheidung, besteht der Anreiz, das Scheidungsverfahren zu verzögern.
Die Thematik wurde an anderer Stelle ausführlich untersucht. Dazu kann allgemein festgehalten werden: Wird der Trennungsunterhalt mit in den Vertrag aufgenommen, dann sollte das mit besonderer Vorsicht und entsprechend ausführlichen Angaben geschehen. Die nachfolgend dargestellten Punkte sollten beachtet werden.
a) Besonderheiten
Festzustellen sind sehr große Unterschiede bei der Frage, was zum Unterhalt für die Trennungszeit einerseits und die Zeit nach Scheidung andererseits geregelt werden kann.
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Beim nachehelichen Unterhalt wird unter Zugrundelegung der "Kernbereichslehre" im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle überprüft, ob bei objektiver Betrachtung eine evident einseitige Lastenverteilung vorliegt, die für den anderen Ehegatten unzumutbar ist. Eine Unwirksamkeit kommt aber regelmäßig nur dann in Betracht, wenn bei Vorliegen eines unausgewogenen Vertragsinhalts zusätzlich und außerhalb der Urkunde verstärkende Umstände vorliegen, die auf ein subjektives Ungleichgewicht der Vertragsparteien hindeuten (s.o. unter A. II. 2.). |
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Beim Trennungsunterhalt betont der BGH, dass der Berechtigte – selbst bei Vereinbarung einer gleichwertigen Gegenleistung – seine Rechte auf Trennungsunterhalt nicht aufgeben darf und dass eine vertragliche Regelung isoliert betrachtet werden muss mit der Folge, dass die Unterhaltsregelung durch Vereinbarungen zu anderen Vertragsgegenständen nicht berührt wird. |
In der Zeit nach der Scheidung spielt die subjektive Seite eine wichtige Rolle; in der Rechtsprechung des BGH hat sie in der letzten Zeit an Bedeutung noch zugenommen (s.o. unter B. II. 2.). Dagegen soll sie in der Trennungszeit keine Relevanz haben; es soll unerheblich sein, ob den Vertragsparteien der Verzichtscharakter bewusst war oder nicht oder ob sie den Verzicht sogar gewollt haben.
Diese gravierenden Unterschiede erscheinen nicht sachgerecht. Der BGH begründet die unterschiedliche Behandlung damit, das Verzichtsverbot des § 1614 BGB habe "sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick" und solle eine Aufgabe der Lebensgrundlage des Berechtigten – mit dem Risiko der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe – verhindern.
In der "Verzichtsverbot-Entscheidung" (s.o. unter B. I. 2.) war ein vertraglich vereinbarter Unterhalt von monatlich (indexiert) 3.370,00 EUR unstreitig; man muss sich fragen, wo hier das Risiko einer Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe liegen soll. Wenn es um die Vermeidung dieses Risikos geht, dann könnte man im Bereich des – zum Kernbereich zählenden – Versorgungsausgleichs eher eine besonders strenge Betrachtung erwarten, die vom Gericht aber gerade nicht vorgenommen wird.
Der vom BGH angeführte Schutzgedanke wirkt sich außerdem zeitlich beim nachehelichen Unterhalt regelmäßig erheblich länger aus, weil der Trennungsunterhalt nur eine deutlich kürzere "Zwischenetappe" darstellt.
Unklar bleibt auch, warum es nur nach Scheidung, aber nicht in der Trennungszeit beachtlich sein soll, wie der Wille der Beteiligten aussieht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier bei der subjektiven Seite in dieser Weise differenziert wird.
b) Aufnahme von Grundlagen
Vertragliche Regelungen im Bereich des Trennungsunterhalts sind besonders gefährlich, weil der BGH – wie dargelegt – keine Kompensationsleistungen berücksichtigt; unerheblich soll auch sein, ob den Beteiligten der Verzichtscharakter bewusst war, allein entscheidend ist die objektive Situation. Bei einer vertraglichen Regelung des Trennungsunterhalts sind deshalb in jedem Fall die Grundlagen darzustellen; denn man kann sonst nicht beurteilen, ob die zulässige Grenze (bis 20 % Unterschreitung ist noch in Ordnung) eingehalten ist oder nicht. Zumindest hilfsweise sollte man ein Korrektiv dahin aufnehmen, dass "bei Unwirksamkeit der Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ein Mindestunterhalt in Höhe von 80 % des rechnerisch geschuldeten Unterhalts vereinbart" wird.