Festzustellen sind sehr große Unterschiede bei der Frage, was zum Unterhalt für die Trennungszeit einerseits und die Zeit nach Scheidung andererseits geregelt werden kann.
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Beim nachehelichen Unterhalt wird unter Zugrundelegung der "Kernbereichslehre" im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle überprüft, ob bei objektiver Betrachtung eine evident einseitige Lastenverteilung vorliegt, die für den anderen Ehegatten unzumutbar ist. Eine Unwirksamkeit kommt aber regelmäßig nur dann in Betracht, wenn bei Vorliegen eines unausgewogenen Vertragsinhalts zusätzlich und außerhalb der Urkunde verstärkende Umstände vorliegen, die auf ein subjektives Ungleichgewicht der Vertragsparteien hindeuten (s.o. unter A. II. 2.). |
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Beim Trennungsunterhalt betont der BGH, dass der Berechtigte – selbst bei Vereinbarung einer gleichwertigen Gegenleistung – seine Rechte auf Trennungsunterhalt nicht aufgeben darf und dass eine vertragliche Regelung isoliert betrachtet werden muss mit der Folge, dass die Unterhaltsregelung durch Vereinbarungen zu anderen Vertragsgegenständen nicht berührt wird. |
In der Zeit nach der Scheidung spielt die subjektive Seite eine wichtige Rolle; in der Rechtsprechung des BGH hat sie in der letzten Zeit an Bedeutung noch zugenommen (s.o. unter B. II. 2.). Dagegen soll sie in der Trennungszeit keine Relevanz haben; es soll unerheblich sein, ob den Vertragsparteien der Verzichtscharakter bewusst war oder nicht oder ob sie den Verzicht sogar gewollt haben.
Diese gravierenden Unterschiede erscheinen nicht sachgerecht. Der BGH begründet die unterschiedliche Behandlung damit, das Verzichtsverbot des § 1614 BGB habe "sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick" und solle eine Aufgabe der Lebensgrundlage des Berechtigten – mit dem Risiko der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe – verhindern.
In der "Verzichtsverbot-Entscheidung" (s.o. unter B. I. 2.) war ein vertraglich vereinbarter Unterhalt von monatlich (indexiert) 3.370,00 EUR unstreitig; man muss sich fragen, wo hier das Risiko einer Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe liegen soll. Wenn es um die Vermeidung dieses Risikos geht, dann könnte man im Bereich des – zum Kernbereich zählenden – Versorgungsausgleichs eher eine besonders strenge Betrachtung erwarten, die vom Gericht aber gerade nicht vorgenommen wird.
Der vom BGH angeführte Schutzgedanke wirkt sich außerdem zeitlich beim nachehelichen Unterhalt regelmäßig erheblich länger aus, weil der Trennungsunterhalt nur eine deutlich kürzere "Zwischenetappe" darstellt.
Unklar bleibt auch, warum es nur nach Scheidung, aber nicht in der Trennungszeit beachtlich sein soll, wie der Wille der Beteiligten aussieht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier bei der subjektiven Seite in dieser Weise differenziert wird.