Anders als nach früherer Rechtslage (§ 1587o BGB a.F.) müssen vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich nicht mehr vom Familiengericht genehmigt werden. Das Gericht ist an die Vereinbarung gebunden, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen (§ 6 Abs. 2 VersAusglG); die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 VersAusglG).

Bei vertraglichen Regelungen ist Vorsicht insofern geboten, als der Versorgungsausgleich im "Ranking" einen hohen Stellenwert hat. Andererseits ist zu beachten, dass die vertragliche Regelung nur zu einem angemessenen, aber nicht unbedingt gleichwertigen Ausgleich führen muss.[12]

Ein vertraglicher Ausschluss ist unbedenklich, sofern – wie häufig bei Absicherung des Unternehmer-Ehegatten durch Firma oder Immobilien – die Ehefrau im Falle einer gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs sogar benachteiligt wäre oder jedenfalls nicht von der Durchführung profitieren würde[13] oder sofern eine ausreichende Kompensation vorgenommen wird. Hier kommen z.B. die Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung zugunsten der Ehefrau oder eine Übertragung einer Immobilie in Betracht.[14]

Ob die Kompensation zu einem angemessenen Ausgleich führt, lässt sich auf zwei Arten feststellen: Entweder man prüft in objektiver Hinsicht die Höhe der Absicherung bei Eintritt des Rentenalters durch Versicherungsleistung und gegebenenfalls weiter zu erwartender Einkünfte (z.B. aus Miete); oder man ermittelt zunächst individuell, welche Anwartschaften auf beiden Seiten zu erwarten sind. Letzteres ist nicht zwingend, weil – wie erwähnt – nach BGH nur ein angemessener, nicht aber gleichwertiger Ausgleich geschuldet ist.[15]

Regelmäßig zu berücksichtigen ist die durch die Gesamtbetrachtung entstehende Gefahr. Sind Unterhaltsansprüche wegen Krankheit und Alter ausgeschlossen, ist ein (aufgrund der Haushaltsführung und Kindererziehung entstehender) ehebedingter Nachteil zu erwarten und hat sich der Ehemann privat über Vermögensbildung abgesichert, an welcher die Ehefrau (wegen Ausschluss des Zugewinnausgleichs) keinen Anteil hat, dann verbleiben – selbst bei grundsätzlicher Vorteilhaftigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs – Versorgungsnachteile auf Seiten der Ehefrau, die in der Regel durch Kindererziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert werden.[16]

Kritisch ist der Anspruchsausschluss immer dann, wenn der bedürftige Ehegatte nach dem geplanten Zuschnitt der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt.[17]

Dagegen ist ein Anspruchsausschluss unbedenklich, sofern nach dem Lebensplan beide Ehegatten (ohne Kinder) voll berufstätig bleiben wollen[18] oder die Kinder schon älter sind.[19]

[12] BGH NJW 2014, 1101 Rn 30.
[13] Vgl. BGH NJW 2017, 1883 Rn 34, m. Anm. Born; OLG Hamm BeckRS 2020, 4314.
[14] BGH NJW 2014, 1101.
[15] BGH NJW 2014, 1101 Rn 30, bespr. von Born, NJW 2014, 1484.
[17] BGH NJW 2019, 2020; 2014, 1101.
[18] BGH NJW 2015, 52; 2014, 1101; 2008, 1080.
[19] BGH NJW 2020, 3243 (s.o. unter B. I. 6): Ehefrau 34 Jahre, ausgebildete Sport- und Gymnastiklehrerin, vollschichtig tätig trotz dreier Kinder, Ehemann 55 Jahre (letzte Phase des Erwerbslebens). Keine intellektuelle Unterlegenheit der Ehefrau. Initiative zum Vertragsschluss von beiden ausgegangen; Ehefrau hat Vermögen von 80.000,00 DM. S. auch OLG Brandenburg BeckRS 2019, 592, bespr. v. Bergmann, NZFam 2019, 592.

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