I. Vertragsinhalt
1. Objektive Elemente
a) Allgemeines
Schon eingangs (s.o. unter A. I.) wurde als erste Faustregel festgehalten: je höher der gesetzliche Rang der Scheidungsfolge ist, desto enger sind die Möglichkeiten der vertraglichen Abänderung. Neben dem Stellenwert des geregelten Bereichs sind aber vor allem Auswirkungen der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen (s.o. unter B. II. 1. b). Unabhängig hiervon muss berücksichtigt werden, dass man nicht schon dann auf der "sicheren Seite" ist, wenn die einzelnen Regelungen für sich allein betrachtet unbedenklich sind; vielmehr ist immer auch die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (s.o. unter B. II. 3.).
b) Einzelheiten
Es empfiehlt sich, die eheliche Lebensplanung in einer Präambel darzustellen.
Denn nur dann kann ermittelt werden, inwieweit die vertragliche Regelung den Vorstellungen der Vertragsparteien entspricht.
aa) Ehegattenunterhalt
(1) Allgemeines
Aufgrund insoweit eindeutiger Rechtsprechung ist generell Vorsicht geboten gegenüber Vertragsgestaltungen, bei denen das Risiko besteht, dass privatrechtliche Verpflichtungen auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden.
Im Falle von Globalverzichten ist das regelmäßig anzunehmen bei Konstellationen, in denen keine ausreichende und aktuell absehbare Absicherung des bedürftigen Ehegatten vorliegt. Umgekehrt ist es unproblematisch bei fehlendem Kinderwunsch und beiderseits beabsichtigter Fortsetzung einer vollschichtigen Tätigkeit. Sind dagegen Pausen in der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten absehbar, sollten vom Notar inhaltliche Ratschläge zum Ausgleich entsprechender Nachteile angesprochen sowie konkret und verbindlich vereinbart werden, gerade auch in Bezug auf entsprechende Kompensationsleistungen.
(2) Einzelheiten
(a) Betreuung (§ 1570 BGB)
Sofern nicht völlig klar ist, dass mit der Geburt von Kindern nicht mehr zu rechnen ist (auch bei insoweit relativ eindeutigem biologischem Alter), ist aber auch an die Möglichkeit einer Adoption von Kindern zu denken.
Hier muss ein Ausschluss des Anspruchs nach § 1570 BGB wegen des sehr hohen Stellenwertes des Betreuungsunterhalts regelmäßig ausscheiden. Dagegen kommt je nach Ausgestaltung eine Modifikation des Anspruchs ohne weiteres in Betracht.
Wie erwähnt, kann in diesem Bereich umgekehrt aber auch eine verstärkende Vereinbarung gewünscht sein, etwa mit dem Ziel einer Wiederherstellung des früheren Altersphasenmodells. Leitendes Motiv ist hier häufig der Wunsch nach einem weitgehenden Ausschluss einer Fremdbetreuung des Kindes.
Empfehlenswert ist auch die Differenzierung zwischen Basisunterhalt und kindbezogenen Verlängerungsgründen. Ein Endpunkt der Zahlungspflicht kann vereinbart werden unter Zugrundelegung der Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt eine altersentsprechende Entwicklung des Kindes vorliegt und deshalb keine (oder nur eingeschränkte) Betreuung durch den jeweiligen Elternteil erforderlich ist.
(b) Alter, Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB)
Im Ausgangspunkt sind Ausschluss oder Einschränkungen auch hier bedenklich, weil beide Ansprüche im "Ranking" ebenfalls hoch angesiedelt sind. Entscheidend sind allerdings die Verhältnisse im Einzelfall. Ist bei Vertragsschluss nicht absehbar, ob und wann der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte, ist gegen einen Anspruchsausschluss regelmäßig nichts einzuwenden.
Ist der bedürftige Ehegatte noch relativ weit vom Rentenalter entfernt, bei Vertragsschluss ohne gesundheitliche Einschränkungen und im Besitz von Vermögen, kann davon ausgegangen werden, dass im Alter keine wirtschaftliche Notlage eintreten wird.
Im Ergebnis ist ein Anspruchsausschluss immer unkritisch, sofern der potenziell bedürftige Ehegatte bei Vertragsabschluss jung und gesund ist, denn dann ist nicht absehbar, ob und wann eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters oder Krankheit eintreten könnte.
(c) Erwerbslosigkeit, Aufstockung (§ 1573 Abs. 1, 2 BGB)
Ein Anspruchsausschluss ist hier vom Ansatz her zunächst unkritisch, weil nicht der Kernbereich betroffen ist. Je nach Ehemodell kann der Anspruch aber im Einzelfall bedeutsam werden, etwa im Zusammenhang mit einem Ausgleich von ehebedingten Nachte...