Schon nach dem Gesetz ist eine Regelungsbefugnis unkritisch, weil dort in Form der Gütertrennung eine Alternative ausdrücklich vorgesehen ist (§§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Dementsprechend wird von der Rechtsprechung dieser Bereich als einer vertraglichen Regelung am weitesten zugänglich angesehen. Grund ist der Umstand, dass der vermögensrechtliche Teilhabeanspruch nicht von der Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit abgedeckt ist und daher auch einen Zugewinn erfasst, zu dem der andere Ehegatte nicht beigetragen haben kann, z.B. zur Steigerung des Firmenwertes durch geschäftliche Tätigkeit des Ehemannes.
Deshalb ist der Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich für sich allein betrachtet regelmäßig unkritisch, im Einzelfall aber dann bedenklich, wenn dem Zugewinnausgleich die Funktion einer Alterssicherung zukommt. Dann liegt eine sogenannte "Funktionsäquivalenz“ vor, die ein Hinübergreifen auf ein anderes Ausgleichssystem für den Fall erlaubt, dass der bedürftige Ehegatte aufgrund von Familienarbeit auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hat und der andere Ehegatte seine Altersversorgung ausschließlich über Vermögen betreibt."
Bei Unternehmern und Freiberuflern ist die Absicherung durch Firmenbeteiligungen und/oder Kapitallebensversicherungen häufig. Die Ehefrau hat dann von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nichts zu erwarten. Im Falle bei ihr vorliegender oder absehbarer Bedürftigkeitslage sollte die modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt werden, um das Risiko der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung auszuschließen.
Geht es um die Beurteilung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, wird vom BGH als legitimes Interesse für einen Anspruchsausschluss anerkannt, dass die Vermögensauseinandersetzung beschleunigt und vereinfacht werden soll.
Sofern beim Bedürftigen keine einseitige "Schieflage" entsteht, ist der Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann akzeptabel, wenn absehbar ist, dass beim benachteiligten Ehegatten (wegen Rückzugs aus dem Erwerbsleben) eine nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Denn hier ist grundsätzlich das Interesse des begünstigten Ehegatten zu berücksichtigen, sein Vermögen in Form des selbstständigen Erwerbsbetriebs dem Zugriff des anderen Ehegatten bei Scheidung zu entziehen und dadurch für sich und die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten.
Anders kann es dann sein, wenn der begünstigte Ehegatte hier "des Guten zu viel" tut und bei der Ehefrau – wie im Fall der "Britischen Buchhalterin (s.o. unter B. I. 5.) – ein nicht kompensierter Versorgungsnachteil entsteht und ein zu weitgehender Unterhaltsverzicht vereinbart wird. Der Schutz der Firma erfordert dann beim Zugewinn jedenfalls keinen vollständigen, auch das Privatvermögen umfassenden Ausschluss."