OLG Bremen, Beschl. v. 31.3.2021 – 4 UF 44/21

Der Gegenstandswert für eine zu erwirkende Handlung richtet sich nach dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Dabei ist der Wert eines Auskunftsanspruchs aber nur mit einem Bruchteil des behaupteten Leistungsanspruchs anzusetzen, der mit der Auskunft durchgesetzt werden soll (hier: 25 %).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?