In der Literatur wird ein alternatives, einfacheres Berechnungsmodell für die Berücksichtigung der vorehelichen Zuwendung vorgeschlagen, das die voreheliche Zuwendung in die Zugewinnausgleichsberechnung integriert. Der BGH stelle die voreheliche und die innereheliche Zuwendung gleich. Dann sei es nur konsequent, beide Arten der Zuwendung auch innerhalb der Zugewinnausgleichsberechnung identisch zu behandeln. Die innereheliche Zuwendung erhöhe das Endvermögen des Partners, nicht aber das Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB. Dann müsse dies auch für die voreheliche Zuwendung gelten. Erreichen könne man das, indem man die (real vorhandene) Zuwendung aus dem Anfangsvermögen des Partners heraus- und auf dieser Basis den Zugewinnausgleich berechne. Einer zweiten Berechnung bedürfe es dann – anders als nach BGH – nicht mehr.
Nach dieser Meinung wäre also stets ausschließlich der Zugewinnausgleich zu berechnen wie in den Beispielen unter B) 6) b) als "fiktiver Zugewinn" dargestellt.
Allerdings wird bei diesem Vorschlag nicht erklärt, wie sich diese Berechnung rechtstechnisch mit der Gesetzeslage – § 1374 Abs. 2 BGB regelt nur Zuwendungen nach Eintritt des Güterstands – vereinbaren lässt: immerhin wird auf diese Weise ja ein Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt, der dann mit dem beiderseitigen Vermögenszuwachs zwischen zwei Stichtagen nur noch teilweise etwas zu tun hat. Diese Berechnungsmethode ist zudem statisch, führt also zu einem konkret berechneten (allenfalls nach § 1381 BGB modifizierbaren) Zugewinnausgleichsanspruch unter Berücksichtigung der vorehelichen Zuwendung; die – zutreffend als Obergrenze verstandene – Berechnung des BGH ist hingegen flexibel und der so errechnete Betrag angesichts einer Vielzahl weiterer Kriterien insbesondere reduzierbar. Liegt die Zuwendung z.B. zeitlich deutlich vor der Eheschließung, wäre das Rechenergebnis bei vereinfachter Berechnung nicht korrigierbar. Es erscheint aber nicht angemessen, einen Leistenden, bei dem sich schon über längere Zeit, womöglich über Jahre, der Leistungszweck "Verwirklichung der Lebensgemeinschaft" erfüllt hat, genau so zu behandeln wie einen Leistenden, der einen Tag nach Eheschließung geleistet hat.
Es verbleibt also bei obiger Berechnung des BGH, die lediglich zur Ermittlung einer Obergrenze führt, die unter Würdigung aller weiterer Umstände des Einzelfalls ggf. zu korrigieren ist. Daher wird man zum schlüssigen Sachvortrag Angaben zum realen und fiktiven Zugewinnausgleich verlangen müssen.