Der vom BGH angenommene Wegfall der Geschäftsgrundlage einer gemeinschaftsbezogenen, unbenannten, ehebedingten, ehebezogenen Zuwendung nach § 313 BGB wird geprüft wie folgt:
- Anwendungsbereich/Abgrenzungen
- Zuwendung
- Geschäftsgrundlage
- Störung/Entfallen der Geschäftsgrundlage
- Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
- Rechtsfolge
I. Anwendungsbereich/Abgrenzungen
Eine ehebezogene Zuwendung liegt nicht vor, wenn sich ein spezieller Rechtsgrund für eine Zuwendung ermitteln lässt. In der Regel sind Zuwendungen von Vermögenswerten jedenfalls unter Ehegatten keine "eheneutralen" (z.B. Schenkung, Darlehen), sondern "ehebedingte" Zuwendungen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis dürfte auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten. Im Regelfall liegt also in der vorehelichen Zuwendung keine Schenkung, kein Darlehen, kein Treuhandauftrag und keine Leihe, sodass der Anwendungsbereich von § 313 BGB eröffnet ist.
II. Zuwendung
Eine Zuwendung setzt voraus, dass beim Zuwendenden eine Vermögensminderung eintritt, beim Zuwendungsempfänger eine Vermögensmehrung.
In den hier behandelten Fällen liegt typischerweise eine Zuwendung vor, da es stets um Investitionen ins fremde Eigentum geht, insbesondere Geldzahlungen, von denen vermögensmäßig nur der Partner profitiert: ein Partner trägt vorehelich allein die Darlehensraten, die die im Alleineigentum des Partners stehende Immobilie finanzieren; dies gilt auch, wenn die Immobilie im Miteigentum steht und die Darlehensrückzahlung ausschließlich durch einen Partner erfolgt; ein Partner überträgt einen Miteigentumsanteil an seiner im Alleineigentum stehenden Immobilie; ein Partner allein bezahlt vorehelich werterhöhende Maßnahmen an der nicht in seinem (Mit)Eigentum stehenden Immobilie, z.B. einen Pool im Garten oder ein neues Badezimmer; ein Partner zahlt vorehelich auf eine Geldanlage (Bausparer, Konto, Fonds etc.) des anderen Partners ein (oder überhälftig auf eine gemeinsame Geldanlage).
Keine Zuwendung in diesem Sinn ist die voreheliche Investition von Arbeitszeit und Arbeitskraft in das Geschäft des Partners oder in die nicht im Alleineigentum des Leistungserbringers stehende Immobilie, wenn sie nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erbracht wird. Es fehlt an einer Vermögensminderung beim Zuwendenden. Liegt keine Innengesellschaft vor, ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Kooperationsvertrags zu prüfen. Da derartige Arbeitsleistungen aber einen Geldwert haben und es keinen Unterschied machen kann, ob Vermögenssubstanz übertragen oder geldwerte Leistungen erbracht werden, die das Vermögen des Partners vermehren, werden Ausgleichsansprüche nach erbrachter Arbeitsleistung identisch geprüft wie solche nach einer ehebezogenen Zuwendung.