I. Verhältnis des so ermittelten Anspruchs zum Zugewinnausgleich
Man ermittelt einen Anspruch zwischen (späteren) Ehegatten. Solche Ansprüche sind grundsätzlich, wie auch alle anderen Ansprüche und Verbindlichkeiten, in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Der hier ermittelte Ausgleichsanspruch hat jedoch "ergänzenden" – gemeint: den Zugewinnausgleich ergänzenden – Charakter. Zur Ermittlung seiner Höhe zieht man bereits die Zugewinnausgleichsberechnung heran – eingestellt wird er in die Berechnung des realen Zugewinns aber nicht, da er sich ansonsten wirtschaftlich neutralisieren würde.
II. Relevanz des Bereicherungsrechts und von § 1380 BGB?
Theoretisch könnten voreheliche Zuwendungen auch über die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ausgeglichen werden. Dies setzt aber die positive Feststellung einer entsprechenden Zweckvereinbarung i.S.e. Willensübereinstimmung voraus bezogen auf den Fortbestand der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies ist aber meist nicht möglich.
Abgesehen davon, dass § 1380 BGB ohnehin nur ganz bestimmte Fallkonstellationen erfasst, spielt er für die hiesige Fragestellung keine Rolle: schon nach dem Wortlaut ist nur erfasst, was einem Ehegatten "von dem anderen Ehegatten" zugewendet worden ist. Voreheliche Zuwendungen sind also schon tatbestandlich ausgeschieden.
III. Ehevertragliche Vereinbarungsmöglichkeiten
Die durchzuführenden "Klimmzüge", um zu einem Ausgleichsanspruch zu gelangen, sind nicht ohne. Die Unwägbarkeiten – für Mandant und Anwalt – bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind enorm. Es empfehlen sich daher vorsorgende vertragliche Vereinbarungen, etwa:
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Hingabe von Geld als Darlehen mit Bestimmung, wann die Rückzahlung erfolgen soll, |
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ehevertragliche Vorverlagerung des Stichtags für das Anfangsvermögen auf ein Datum, zu dem die Zuwendung noch nicht erfolgt ist, |
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einvernehmliche ehevertragliche Festlegung des Anfangsvermögens, was auch noch nach bereits erfolgter Zuwendung möglich wäre, |
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Regelung einer (Grundstücks)überlassung als ehebedingte Zuwendung mit Rückforderungsrecht in Natur im Scheidungsfall samt Regelung des Verhältnisses zum nachfolgenden Zugewinnausgleich, |
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Regelung eines Ausgleichsanspruchs bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei Eheschließung (ggf. mit Fälligkeit erst bei Rechtskraft der Scheidung). |
IV. Voreheliche Zuwendung und § 2325 BGB
Angenommen, ein Witwer W lernt wieder eine Frau F kennen, der er zügig eine stattliche Zuwendung macht. Viele Jahre später heiratet man. Die Ehe endet durch Tod oder wird geschieden und W stirbt kurze Zeit später. Nachlass ist keiner mehr vorhanden. Stehen den Kindern aus erster Ehe Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB zu?
Der BGH stellt ehebedingte Zuwendungen der in § 2325 BGB genannten Schenkung gleich, unabhängig davon, ob eine Einigung über die Unentgeltlichkeit vorliege. Entgeltlich und damit pflichtteilsfest kann eine Zuwendung danach insbesondere sein, wenn sie sich im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält oder sie angemessen langjährige Dienste nachträglich vergütet, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, wobei noch viele Details strittig sind. Festhalten lässt sich also, dass voreheliche Zuwendungen i.d.R. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, es sei denn, die Zuwendung erfolgt entgeltlich.
Sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstands 10 Jahre vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt, wobei nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.
Lässt sich die Regelung nun – über ihren Wortlaut hinaus – so verstehen, dass auch Schenkungen an d...