Man ermittelt einen Anspruch zwischen (späteren) Ehegatten. Solche Ansprüche sind grundsätzlich, wie auch alle anderen Ansprüche und Verbindlichkeiten, in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Der hier ermittelte Ausgleichsanspruch hat jedoch "ergänzenden" – gemeint: den Zugewinnausgleich ergänzenden – Charakter. Zur Ermittlung seiner Höhe zieht man bereits die Zugewinnausgleichsberechnung heran – eingestellt wird er in die Berechnung des realen Zugewinns aber nicht, da er sich ansonsten wirtschaftlich neutralisieren würde.[60]

[60] Wever, Vermögensauseinandersetzung, Rn 978, auch mit Ausführungen zur abweichenden Handhabung, wenn der Anspruch ausnahmsweise auf dingliche Rückgewähr gerichtet ist.

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