Man ermittelt einen Anspruch zwischen (späteren) Ehegatten. Solche Ansprüche sind grundsätzlich, wie auch alle anderen Ansprüche und Verbindlichkeiten, in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Der hier ermittelte Ausgleichsanspruch hat jedoch "ergänzenden" – gemeint: den Zugewinnausgleich ergänzenden – Charakter. Zur Ermittlung seiner Höhe zieht man bereits die Zugewinnausgleichsberechnung heran – eingestellt wird er in die Berechnung des realen Zugewinns aber nicht, da er sich ansonsten wirtschaftlich neutralisieren würde.[60]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen