Theoretisch könnten voreheliche Zuwendungen auch über die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ausgeglichen werden. Dies setzt aber die positive Feststellung einer entsprechenden Zweckvereinbarung i.S.e. Willensübereinstimmung voraus bezogen auf den Fortbestand der (nicht)ehelichen Lebensgemeinschaft. Dies ist aber meist nicht möglich.[61]
Abgesehen davon, dass § 1380 BGB ohnehin nur ganz bestimmte Fallkonstellationen erfasst, spielt er für die hiesige Fragestellung keine Rolle: schon nach dem Wortlaut ist nur erfasst, was einem Ehegatten "von dem anderen Ehegatten" zugewendet worden ist. Voreheliche Zuwendungen sind also schon tatbestandlich ausgeschieden.[62]
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