Die Geschäftsgrundlage bei vorehelichen Zuwendungen besteht nach BGH darin, "die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu bilden" sowie im "Bestand der künftigen Ehe". Nach der damaligen Auffassung kam eine solche Geschäftsgrundlage aber ausschließlich unter Verlobten in Betracht, denn diese "stehen bereits in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, was das Verlöbnis von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft abhebt." Hintergrund war, dass der BGH zum damaligen Zeitpunkt Ansprüche beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in extremen Härtefällen über das Gesellschaftsrecht zubilligte. Wenn Zuwendungen ohne Verlöbnis und Eheschließung in der Regel keine Erstattungsansprüche auslösen konnten, erscheint es schlüssig, solche auch trotz anschließender Eheschließung nicht zuzusprechen. Nach damaliger Lesart des BGH hat der vorehelich Zuwendende ja das Scheitern der Beziehung bewusst in Kauf genommen. Verlobte hatten sich hingegen bereits die Ehe versprochen, sodass ein Ehebezug als Geschäftsgrundlage nahelag. 2008 wurde dann auch vom BGH anerkannt, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zuwendungen im Vertrauen auf den Bestand der Gemeinschaft tätigen können und insofern eine Geschäftsgrundlage bestehen kann.
In der Konsequenz prüft der BGH in seiner späteren Entscheidung (kommentarlos) auch nicht mehr, ob zur Zeit der Zuwendung ein Verlöbnis vorlag. Wenn das Scheitern sowohl einer Ehe als auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rückgewähransprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auslösen können, müsse dies auch (wohl: erst recht) für voreheliche Zuwendungen Nichtverheirateter "in Erwartung ihrer bevorstehenden Eheschließung" gelten, "als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden kann." Hergeleitet wurde diese Geschäftsgrundlage – revisionsrechtlich unbeanstandet – aus einem "bereits vor der Eheschließung gefassten Gesamtplan" zur Finanzierung eines Familienheims. Der rechtlich zutreffende Verzicht auf die Voraussetzung des Verlöbnisses ist auch aus praktischen Gründen zu begrüßen: wie soll sinnvoll abgegrenzt werden, ob eine Zuwendung vor oder nach einer Verlobung erfolgt ist, wenn diese doch formfrei und durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann?
Das legt nahe, dass es aus Sicht des BGH, der nur von Nichtverheirateten spricht und auch keine Feststellungen dazu trifft, dass gerade eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, keine Rolle spielt, welche "Qualität" das Zusammensein zur Zeit der Zuwendung hat, solange nur die Vermögensdisposition in Erwartung einer bevorstehenden Eheschließung erfolgt. Das wiederum war im konkreten Fall – Zahlungen des Anspruchstellers auf das gemeinsame Darlehen ab 10 Monaten vor der Eheschließung – wegen dieser zeitlichen Abfolge (jedenfalls ex post) auch plausibel. Kriterien, wann eine Eheschließung "bevorsteht", definiert der BGH jedoch nicht.
Was also, wenn die Zuwendung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem eine Eheschließungsabsicht (noch) nicht besteht oder sich diese Absicht nicht auf eine "bevorstehende" Eheschließung bezieht? Die wohl h.M. verzichtet auf die Voraussetzung der Eheschließungsabsicht zum Zuwendungszeitpunkt unter Verweis auf die BGH-Entscheidung aus 2008, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der BGH-Entscheidung aus 2012. Diese Meinung ist gleichwohl zutreffend: andernfalls stünde derjenige nichteheliche Lebenspartner, der ohne Eheschließungsabsicht etwas zugewendet hat, aber später heiratet und sich scheiden lässt, schlechter (kein Anspruch mangels Eheschließungsabsicht) als derjenige, dessen nichteheliche Lebensgemeinschaft ohne spätere Eheschließung scheitert (Anspruch möglich). Für denjenigen mit der später intensiveren Beziehungsform müssen die möglichen Ansprüche also erst recht eröffnet sein.
In der Konsequenz ist die (darzulegende und zu beweisende) Geschäftsgrundlage bei vorehelichen Zuwendungen etwas weiter zu fassen als bisher üblich, nämlich als "Begründung und Fortbestand einer nichtehelichen und/oder ehelichen Lebensgemeinschaft".
Zuwendungen, die nach dem Scheitern der nichtehelichen oder ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen, kann daher diese Geschäftsgrundlage nicht zugrunde liegen.